OLG Bremen: Kein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verstoß ohne Darlegung eines Schadens

veröffentlicht am 27. Juli 2021

OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21
Art. 82 DSGVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV

Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per se keinen Schadensersatz auslöst. Vielmehr müsse der Anspruchsteller darlegen, welcher materieller oder immaterieller Schaden ihm entstanden sei. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21) liege den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Bremen: Kein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verstoß ohne Darlegung eines Schadens).


Datentschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)

Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß oder einen externen Datenschutzbeauftragten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


 

I