OLG Bremen: Lieferfrist „ca. 1 Woche“ zulässig

veröffentlicht am 21. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 308 Nr. 1 BGB

Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor. Des Weiteren habe der Verwender der Klausel auch ein berechtigtes Interesse daran, eine nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden. Durch Verwendung des Angabe „ca.“ könne dieses erreicht werden. Das OLG Bremen geht in diesem Hinweisbeschluss damit auch auf das Interesse des Verkäufers ein, was in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erfahrungsgemäß nicht häufig der Fall ist. Andererseits hat das OLG Bremen den Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ als ungenau und wettbewerbswidrig eingestuft.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch … am 18.Mai 2009 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, vom 26.02.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstim­migen Beschluss zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10. Juni 2009 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt vom Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklag­ten) im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay die Formulierung: „die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zu verwenden. Beide Parteien vertreiben im Internet … Die Klägerin sieht in der monierten Angabe einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB und folgert hieraus einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Das Landgericht Bremen hat die zuerst erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 26.02.2009 aufge­hoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen, weil ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB nicht vorliege.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und rügt nunmehr zudem, dass die Beklagte auf Seite 4 der Internetauktion angebe: „Versanddauer im Inland. Der Verkäufer versendet den Artikel innerhalb von 10 Werktagen nach Zahlungseingang“. Dies sei gegenüber der Angabe: „Die Lieferzeit beträgt ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ widersprüchlich und irreführend.

II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ihr kommt zudem keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); eine Revision käme nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO von vornherein nicht in Betracht (siehe § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Der Senat teilt die mit der herrschenden Meinung übereinstimmende Ansicht des Landgerichts, dass die beanstandete Angabe der Lieferzeit mit „ca. 1 Woche“ nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt (siehe z. B. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 308 Rn. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 1, Rn. 17; Becker im Beck’schen Online-Komm., § 308, Rn. 28), so dass die Klägerin hierauf keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG stützen kann. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss v. 03.04.07, 5 W 73/07, NJW 2007, 2266, 2267) steht dem nicht entgegen, weil das KG letztlich die Zulässigkeit einer solchen Klausel hat dahinstehen lassen.

Soweit im Übrigen das KG in dieser Entscheidung einen hinreichenden Grund dafür vermisst, warum der Verwender derartige clrca-Angaben verwendet, beantwortet sich diese Frage nach Auffassung des Senats problemlos daraus, dass der Verwender ein berechtigtes Interesse daran hat, eine nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden.

Soweit die Klägerin nunmehr rügt, in der betreffenden Internetauktion befinde sich eine andere Angabe zur Versanddauer und Versandzeit, die der oben bereits angeführten Lieferzeitangabe widerspreche, handelt es sich um einen anderen – zudem vorprozessual nicht abgemahnten – Verstoß und Streitgegenstand, der nach § 533 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre.

Zudem wäre über diese Klageerweiterung selbst bei Zu lässigkeit nach § 533 ZPO nicht zu entscheiden. Sie wird vielmehr mit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Berufungskläger das Berufungsgericht weder über Klage­erweiterungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO noch über echte Klageänderungen nach den §§ 263, 533 ZPO oder diesen gleich zu behandelnden Klageerweiterungen dazu zwingen kann, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Abstand zu nehmen und eine mündliche Verhandlung anzusetzen, damit dort mit den veränderten Anträgen gemäß § 297 ZPO verhandelt werden kann. Hieran hält der Senat fest. Für den Fall der Anschlussberufung regelt § 524 Abs. 4 ZPO ausdrücklich, dass diese ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird. Sinn dieser Vorschrift ist es zu vermeiden, dass das Beru­fungsgericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO mündlich verhandeln muss. Nichts anderes kann aber tür den Fall einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der Berufungsinstanz gelten (ebenso OLG Nürnberg MDR 2007,171 f., KG NJW 2006, 3505 m.w.N.w.).

Vorinstanz(en): LG Bremen, Az. 12 O 491/08

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