OLG Bremen: Pauschale „Servicegebühr“ für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig

veröffentlicht am 27. Juni 2017

OLG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 5 U 16/16 – nicht rechtskräftig
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB

Das OLG Bremen hat entschieden, dass das Übersenden einer elektronischen Datei mit einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken nicht von einer „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 EUR abhängig gemacht werden darf. Auch dürfe für die Versendung von Tickets kein „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 29,00 EUR in Rechnung gestellt werden, wenn die Tickets tatsächlich per einfacher Post versandt würden. Ein gesondertes Entgelt dürfe nur verlangt werden, wenn hierbei auch tatsächlich Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstünden. Die Entscheidung erging gegen die CTS Eventim AG & Co. KGaA (ticketdirect). Das OLG Bremen hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Bremen – Pauschale „Servicegebühr“ für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken ist unzulässig).


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