OLG Celle: Bei anwaltlicher Zustellung von einstweiliger Verfügung 0,3-fache Verfahrensgebühr?

veröffentlicht am 21. Juli 2008

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.

OLG Celle

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht B. vom 20.12.2007 durch … am 27.03.2008 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Verfügungsbeklagten an die
Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 1.109,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26. 06.2007 auf 815,99 € sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.11.2007 auf 294,00 EUR.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin 70% und die Verfügungsbeklagte 30%.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 654,50 €.

Gründe:

I.
Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 06.06.2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23% der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77% der Kosten auf. Mit Urteil vom 01.11.2007 bestätigte das Landgericht die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 06.06. 2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.

Am 25.06.2007 beantragte die Verfügungsklägerin Kostenfestsetzung, und zwar neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1.079,00 EUR und der Postpauschale von 20,00 EUR auch die Verfahrensgebühr einer Rechtsanwältin am Ort der Niederlassung der Verfügungsbeklagten gem. Nr. 3400 VV-RVG in Höhe von 830,00 EUR sowie deren Postpauschale in Höhe von ebenfalls 20,00 EUR. Insgesamt beantragte sie die Festsetzung von 1.949,00 EUR. Zur Begründung der Verfahrensgebühr für die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten, einer 1,0-Gebühr gem. Nr. 3400 VV?RVG, trug die Verfügungsklägerin vor, die einstweilige Verfügung vom 06.06.2007 habe der Verfügungsbeklagten innerhalb eines Tages anwaltlich zugestellt werden müssen, weil der herauszugebende Reisebus bereits am 08.06.2007 verkauft werden sollte. Die Verfügungsklägerin habe deshalb die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt. Die Verfügungsbeklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung dieser Gebühr.

II.
Diese Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Verfügungsklägerin trägt unwidersprochen vor, die einstweilige Verfügung habe unverzüglich zugestellt werden müssen und dies sei nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich gewesen. In einem solchen Fall können auch die Kosten der Zustellung geltend gemacht werden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort „Zustellung“). Es entsteht dafür aber keine 1,0-Gebühr nach Nr. 3400 VV-RVG, sondern eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV-RVG (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 373; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 47). Diese Gebühr beträgt 249,00 EUR, wobei auch hier noch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG hinzukommt.

III.
Da sich die Verfügungsbeklagte gegen die geltend gemachten Zustellungsgebühren insgesamt wendet, war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Gebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV-RVG entstanden ist.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf § 96.  ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf Nr. 1812 KV-GKG.

Der Beschwerdewert beträgt 77% der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren von 830,00 EUR nach Nr. 3400 VV-RVG und von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG, mithin 654,50 EUR.

I