OLG Celle: Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels wie ein homöopathisches Arzneimittel ist unzulässig

veröffentlicht am 12. September 2017

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2017, Az. 13 U 35/17
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 38 Abs. 1 S. 1 AMG, § 43 Abs. 1 S. 1 AMG

Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Globuli) gegen das Arzneimittelgesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt für den Verbraucher wie ein homöopathisches Präsentationsarzneimittel dargestellt werde. Ein solches dürfe nicht ohne Zulassung und Registrierung in den Verkehr gebracht werden. Es genüge für die Darstellung als Arzneimittel, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entstehe, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften („zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt“) haben müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Werbung für Nahrungsergänzungsmittel).


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