OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15 – nicht rechtskräftig
Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 3a UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hersteller eines Kräutertees mit den Zutaten Brennnessel und grüner Tee diesen nicht mit dem Hinweis „Detox“ bewerben darf. Durch diese Bezeichnung werde suggeriert, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung habe und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führe. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Health Claims Verordnung, die so nicht zugelassen sei.
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Für gesundheitsbezogene Angaben gilt das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“: Gesundheitsbezogene Angaben sind regelmäßig verboten (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit b EU-RL 2000/13/EG), wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitel II HCVO Verordnung und den speziellen Anforderungen des Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13, 14 HCVO aufgenommen wurden. Eine möglicherweise für Brennnessel oder grüner Tee zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei nur dann rechtmäßig, wenn der Bezug unmittelbar zu diesen Inhaltsstoffen hergestellt werde und nicht wie vorliegend zu dem Gesamtprodukt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BGH, Az. I ZR 71/16).