OLG Celle: Werbung für „medizinische Fußpflege“ setzt nicht Berufstitel „Medizinische/r Fußpfleger/in“ voraus.

veröffentlicht am 10. Mai 2016

OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12
Art. 12 GG; § 257 BGB, § 781 BGB; § 1 PodG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Celle hat entschieden, dass das Podologengesetz zwar die Bezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ schützt (§ 1 PodG), die Bewerbung von Leistungen der „medizinischen Fußpflege“ untersage § 1 Abs. 1 PodG indessen nicht. Die Norm schütze nicht die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege. Danach sollen Personen, die nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten können. Es wäre zudem im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der erlaubten beruflichen Betätigung unverhältnismäßig, der Beklagten die Werbung für ihre Tätigkeit unter der Bezeichnung medizinische Fußpflege zu verbieten. Das gelte auch für § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 oder Nr. 3 HWG. Denn auch die Beschränkungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtliche Bedeutung erlangen könnten, müssten unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 12 GG ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Celle – Werbung für medizinische Fußpflege).


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