OLG Dresden: Denunziant eines Parksünders kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden / 2025

veröffentlicht am 11. November 2025

OLG Dresden, Endurteil vom 09.09.2025, Az. 4 U 464/25
Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, Art. 17 DSGVO

Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass der Denunziant eines Parksünders auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn er bei der „Beweissicherung“ gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Im vorliegenden Fall hatte ein Nachahmer des „Anzeigenhauptmeisters“ das Fahrzeug eines Falschparkers fotografiert und das Bild – ohne Anonymisierung des Kennzeichens oder des auf dem Foto erkennbaren Beifahrers – bei einer Internetplattform hochgeladen. Der Beifahrer nahm den Denunzianten erfolgreich auf Schadensersatz und Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Dresden

Endurteil

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung und Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 am 09.09.2025 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.03.2025 – Az 8 O 2194/24 – teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, das folgende Foto (wie in Anlage K2) mit dem Bildnis des Klägers unverzüglich zu löschen:

[Abbildung des Fotos]

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2024 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9 % und der Beklagte 91 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313a, 525, 542 Abs. 2 ZPO).

II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

A.

1.
Der zuletzt gestellte Löschungsantrag ist zulässig, nachdem der Beklagte sich hierauf in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat, § 267 ZPO.

2.
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

a)
Der Anwendungsbereich der DSGVO ist in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet.

aa) Die Rechtmäßigkeit der Nutzung von Lichtbildern als personenbezogene Daten richtet sich nach datenschutzrechtlichen Regelungen, denen in ihrem sachlichen und räumlichen Geltungsbereich gegenüber kollidierenden nationalen Vorschriften wie den §§ 22, 23 KUG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Anwendungsvorrang zukommen, zumindest, soweit nicht die Mitgliedsstaaten von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO Gebrauch gemacht haben – was im Streitfall mangels Verwendung des Fotos zu journalistischen Zwecke nicht zum Tragen kommt – oder eine Fortgeltung des KUG nach Art. 85 Art. 1 DSGVO ohne ausdrückliche gesetzgeberische Regelung angenommen wird (Senat, Urteil vom 4. April 2023 – 4 U 1486/22 –, Rn. 10, juris).

bb) Die DSGVO erfasst ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO jegliche Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), gleich ob sie automatisiert erfolgt oder nicht. Bei einer nicht-automatisierten Verarbeitung muss die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Art. 4 Nr. 1 DSGVO bestimmt, dass personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“) sind. Als bestimmbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Die Anfertigung und Verwendung des von dem Beklagten am 28.01.2024 gegen 12:04 Uhr in L… auf der D… Straße xx (Höhe Bushaltestelle) gefertigten Fotos, das den Kläger als Beifahrer in einem Fahrzeug zeigt, unterfällt den datenschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 DSGVO), da der Beklagte sie mittels Handy digital gefertigt, dort gespeichert und auf dem Server der …-App hochgeladen hat, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 3 Abs. 1 DSGVO. Werden Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten, auf eine Plattform hochgeladen und damit für Internetnutzer veröffentlicht, stellt dies eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dieser Daten dar (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-345/17, GRUR 2019, 760 – Buivids -, Celex-Nr. 62017CJ0345; Urteil vom 11. Dezember 2014, – Ryneš -, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 22, juris; EuGH, ECLI:EU:C:2003:596 = EuZW 2004, 245 Rn. 25 – Lindqvist und EuGH, ECLI:EU:C:2014:317 = NJW 2014, 2257 Rn. 26 – Google Spain und Google, Senat, Urteil vom 4. April 2023 – 4 U 1486/22 –, Rn. 9 – 13, juris).

Das LG hat zudem nach Inaugenscheinnahme festgestellt, dass der Kläger auf einem der Fotos erkennbar ist, was vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird, so dass das Foto biometrische Daten aber auch Metadaten wie Uhrzeit und Standort des Klägers enthält.

cc) Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art 4 Nr. 7 DSGVO, denn er hat mittels Anfertigen des Fotos und Hochladen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entschieden, die Betreiber der Website [Name der Website] haben die Daten in seinem Auftrag verarbeitet, Art. 4 Nr. 8 DSGVO.

dd) Vom Geltungsbereich der DSGVO ausgenommen ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO die Strafverfolgungs- bzw. Schutz-/Gefahrenabwehrtätigkeit durch dafür zuständige Behörden (vgl. auch Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-RL) Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 iVm Art. 3 Nr. 7). Da der Beklagte bei der Verarbeitung des Fotos und der Anzeige eines vermuteten Parkverstoßes als Privatperson tätig geworden ist, greift die Ausnahmeregelung nicht.

ee) Ebenfalls nicht anwendbar ist die Haushaltsausnahme gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, da die Anfertigung eines Fotos im öffentlichen Raum und deren Übermittlung an staatliche Stellen zur Verfolgung von Parkverstößen keine ausschließlich persönlich-familiäre Tätigkeit darstellt.

b)
Der Kläger kann die Löschung des Fotos verlangen, da der Beklagte seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet hat, Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO.

aa) Eine die Verarbeitung rechtfertigende Einwilligung des Klägers liegt nicht vor, Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO.

bb) Die Verarbeitung ist nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit b) iVm Art. 6 Abs 1 lit e) DSGVO gerechtfertigt. Der Erlaubnistatbestand betrifft dem Wortlaut nach zwar allgemein die Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Ob hiervon auch die Anzeige von Parkverstößen durch andere Verkehrsteilnehmer umfasst wird, kann jedoch offenbleiben, da die Vorschrift ihrem Regelungskontext nach auf die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben beschränkt ist, die dem Verantwortlichen durch einen Rechtsakt übertragen worden sind (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 6 Abs. 1 Rn. 79, m.w.N., beck-online). Hiervon ist bei dem Beklagten nicht auszugehen.

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Rechtfertigung für die Datenverarbeitung des streitgegenständlichen Fotos nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Danach ist eine Verarbeitung u.a. dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die danach gebotene Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechte und Interessen der Parteien ergibt hier, dass diejenigen des Klägers vorrangig sind.

(1) Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige von Straftaten durch „Jedermann“ im allgemeinen Interesse am Erhalt des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liegt; ein individualisierbares Eigeninteresse oder auch eine konkrete Betroffenheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1987 – 1 BvR 1086/85, NJW 1987, 1929). Ob dies auch vor dem Hintergrund gilt, dass der vom Beklagten mittels Beweisfoto angezeigte Sachverhalt nicht als Straftat, sondern – ggfls. – durch eine Bußgeldbehörde als Ordnungswidrigkeitenverstoß zu verfolgen ist, wird unterschiedlich beurteilt, u.a. mit dem Hinweis auf Erwägungsgrund 50 Abs. 2 S.3 DSGVO (vgl. LG Bonn, Urt. v. 07.01.2015 – 5 S 47/14, ZD 2015, 434, beck-online; Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 6 Rn. 147a, beck-online; Wanser ZD-Aktuell 2021, 05574; Hornung/Schindler /Schneider ZIS 2018, 566 (570 f.); Lehr/Becker ZD 2022, 370 (373); Hofmann MMR 2022, 862, beck-online; alle jeweils m.w.N; jetzt auch BGH, Beschluss vom 6.5.2025 – VI ZR 53/33 Rn 16ff. – juris). Dies bedarf hier jedoch im Ergebnis der nachfolgend gebotenen Abwägung (vgl. unten (2) und (3)) keiner Entscheidung. Dahingestellt bleiben kann weiterhin, ob ein Recht auf Anzeige bei Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstößen auch das Anfertigen und Übermitteln von Beweisfotos als gegenüber einer Zeugenaussage des Anzeigenerstatters effektiveres Mittel zur Rechtsverfolgung umfasst.

(2) Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft zudem die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat.

(3) Die Datenverarbeitung des Beklagten steht nicht mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit c) DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung in Einklang, der in Erwägungsgrund 39 S. 9 DSGVO näher konkretisiert wird. Danach muss die Verarbeitung für den konkreten Zweck derart erforderlich sein, dass sich die berechtigten Interessen mit weniger intensiven Datenverarbeitungen nicht in gleichem Maße verwirklichen lassen. Weniger intensive Datenverarbeitungen bei gleicher Interessenwahrnehmung standen dem Beklagten hier ohne weiteres zur Verfügung. Der Beklagte hätte den von ihm wahrgenommenen Parkverstoß entweder so fotografieren können, dass der Kläger nicht erkennbar gewesen wäre – bspw. durch Aufnahmen der Parksituation einschließlich des Fahrzeugkennzeichens nur aus einer rückwärtigen Ansicht oder aus erheblicher Entfernung – oder aber jedenfalls den Kläger, gegebenenfalls durch Verpixeln mittels eines Bildverarbeitungsprogramm, unkenntlich machen müssen.

Die von der Datenverarbeitung des Beklagten betroffenen Grundrechte des Klägers überwiegen gegenüber den dargestellten Interessen des Beklagten auch deshalb deutlich, da die Ablichtung von Insassen eines Fahrzeugs, die nicht Fahrer sind, für die Anzeige des vom Beklagten vermuteten und daher angezeigten Parkverstoßes weder zwingend erforderlich oder auch nur zu Beweiszwecken geboten war (vgl. auch Lehr/Becker, aaO, ZD 2022, 370 ff; Hofmann, a.a.O.,). Der Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Tauglichkeit eines bei Unkenntlichmachung des Klägers als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitsverfahren herabgesetzt oder aufgehoben gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Beklagte selbst als Zeuge im Verfahren zur Verfügung gestanden hätte und die Anfertigung von Beweisfotos, die nicht den Fahrer sondern vielmehr nur einen Beifahrer erkennen lassen, ohnehin nicht für die Anzeige eines Parkverstoßes erforderlich sind, lässt sein Einwand außer Acht, dass eine auf den Beifahrer beschränkte Bildbearbeitung die Beweiskraft hinsichtlich des nur dem Fahrzeugführer anzulastenden Parkverstoßes nicht herabsetzt. Ohne Erfolg macht der Beklagte weiterhin geltend, die Verarbeitung des Fotos, dass den Kläger als Beifahrer erkennen lasse, sei für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zweckdienlich gewesen, da die Bußgeldbehörde den Kläger als (Entlastungs-)zeugen habe ermitteln und hiermit die Einstellung des Bußgeldverfahrens habe begründen können. Auf eine etwaige Sachdienlichkeit des Fotos zur Ermittlung weiterer Zeugen kommt es für die Frage eines berechtigten Interesses des Beklagten als Verantwortlichen von vornherein nicht an, da hierdurch die Datenerhebung und -verarbeitung zu Lasten eines unbeteiligten Dritten nicht gerechtfertigt wird. Die Zweckdienlichkeit einer Verarbeitung reicht für sich nicht aus, um die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu begründen, wenn für die Zweckerreichung ein gleich effektives milderes Mittel zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn für den Verarbeitungszweck eine pseudonymisierte Übermittlung von Daten ausreicht (vgl. Ehmann/Selmayr/Heberlein, 3. Aufl. 2024, DSGVO Art. 6 Rn. 45, beck-online). Zudem liegt eine auf die Ermittlung weiterer Zeugen bezogene Datenerhebung allein im öffentlichen Interesse, hier der Bußgeldbehörde, und benötigt nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 DSGVO eine konkretisierende gesetzliche Grundlage (vgl. Lehr/Becker, ZD 2022, 370, beck-online). Die (alleinige) Wahrnehmung von bloßen Allgemeininteressen oder von öffentlichen Interessen ohne Bezug zu einzelnen Personen ist für Privatpersonen dagegen ausgeschlossen (Lehr/Becker, ZD 2022, 370, beck-online).

c)
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das auf Löschung des streitgegenständlichen Fotos gerichtete Klagebegehren wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

Zwar ist bei ehrverletzenden Angriffen, die der Rechtsverteidigung in einem Prozess dienen, regelmäßig von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen auszugehen. Indem die Wahrheit und Erheblichkeit eines solchen Vorbringens allein im Ausgangsverfahren überprüfbar ist, soll verhindert werden, dass die Kompetenzen des Ausgangsgerichts durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem weiteren Verfahren unterlaufen werden. Allerdings ist zu differenzieren, ob die ehrverletzenden Angriffe gegen Prozessbeteiligte gerichtet sind, welchen in dem Ausgangsverfahren ausreichende Rechtsgarantien zur Wahrung der eigenen Interessen zur Seite stehen, oder ob es sich um Dritte handelt, die sich in dem betreffenden Verfahren selbst nicht zur Wehr setzen können. Deshalb ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, inwieweit der Dritte solche Äußerungen hinnehmen muss, wobei es insbesondere darauf ankommt, inwieweit die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Bezogen auf die Vorlage von Lichtbildern in einem Gerichtsverfahren muss diese daher auf ein notwendiges Maß beschränkt werden und ist ein besonders enger sachlicher Bezug der Lichtbilder zum Ausgangsverfahren zu fordern (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.2020 – 4 U 244/20 –, Rn. 5, m.w.N., juris).

Unabhängig von der Frage, ob diese Grundsätze, die sich auf ein zivilgerichtliches Verfahren beziehen, im Bußgeldverfahren überhaupt Anwendung finden, kann mit Blick hierauf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht verneint werden. Weder der Beklagte noch der Kläger sind Prozessbeteiligte dieses Verfahrens. Sie werden es auch nicht durch eine spätere Zeugenstellung, ohne dass es darauf ankommen kann, dass sich der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nach Einleitung des Bußgeldverfahrens in diese Zeugenstellung (ob freiwillig oder nicht) begeben hat. Ein besonders enger Sachbezug zu einem zu diesem Zeitpunkt noch nicht mal anhängigen Bußgeldverfahren wird auch nicht dadurch hergestellt, dass sich der Kläger zufällig im Auto befunden hat, als der Beklagte das Foto hergestellt und mittels Hochladen verbreitet hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätze auch bei dem hier zuletzt geltend gemachten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch hinsichtlich des Anfertigens und Weiterleitens von Lichtbildern – hier letztlich an die Bußgeldbehörde – eingreifen. Denn selbst wenn man dies bejahen sollte, würde die dann gebotene Abwägung der beiderseitigen Grundrechte und Interessen ergeben, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit gehalten gewesen wäre, den Kläger vor der Verarbeitung des Fotos und dem Hochladen auf eine Plattform mittels Falschparker-App unkenntlich zu machen. Das Bild lässt den Kläger erkennen, der als Beifahrer keinen Bezug zu dem angezeigten Sachverhalt einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat. Selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen wäre, das Bild zeige einen Zeugen oder auch den Fahrzeughalter, wäre die Anfertigung des Lichtbildes und Weiterleitung für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Bußgeldbehörde – wie bereits ausgeführt – ohne Relevanz.

d)
Der Löschungsanspruch des Klägers aus Art. 17 DSGVO ist auch nicht infolge Erfüllung nach § 362 BGB untergegangen. Der nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund des Bestreitens durch den Kläger insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die Löschung des streitgegenständlichen Fotos nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

Zwar war das Bild bei Inaugenscheinnahme durch den Senat im Termin am 19.08.2025 unter dem Link https://www…./p/charge/… nicht (mehr) aufrufbar. Der Beklagte hat aber nicht als Nachweis der Löschung – wie noch mit Schriftsatz vom 18.08.2025 angekündigt – einen Ausdruck des Ergebnisses der Eingabe der maßgeblichen URL vorgelegt.

Ohnehin wird durch die Löschung des Fotos auf der Internet-Plattform nicht belegt, dass der Beklagte dieses Foto in seinen eigenen Dateien auf dem Smartphone und/oder in Email-Programmen bzw. seinem eigenen Computer zwischenzeitlich unwiederbringlich gelöscht hat. Davon hat sich der Senat im Ergebnis der Anhörung des Beklagten im Termin am 19.08.2025 nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugen können. Seinen Angaben im Verhandlungstermin zufolge habe er das Foto „wahrscheinlich“ gelöscht, nachdem er es bei [Name der Website] hochgeladen habe, was er maßgeblich aus dem Umstand gefolgert hat, dass er nach einer im selben Termin erfolgten Einsicht in seine Fotodatenbank auf dem Mobiltelefon nicht habe auffinden können. Darüber hinaus verwende er keine Cloud-Dienste und könne sich auch nicht erinnern, das Foto irgendwo anderweitig abgespeichert zu haben, letzteres könne er auch ausschließen. Mangels einer konkreten Erinnerung an einen Löschvorgang sind seine Angaben insgesamt vage und unbestimmt. Die nach Eindruck des Senats eher kursorische Durchsicht seiner Fotos auf dem Smartphone vermag gleichfalls nicht zu überzeugen, zumal die Frage der Löschung bzw. Unterlassung der Speicherung zentraler Punkt des vorliegenden, seit einem Jahr anhängigen Rechtsstreits ist und die Daten trotz des Hinweises des Senats mit Terminsverfügung vom 17.07.2025 jedenfalls bis unmittelbar vor dem Verhandlungstermin auch noch auf der Plattform abrufbar und nicht gelöscht waren. In der Gesamtschau hat sich der Senat nicht die erforderliche Gewissheit davon verschaffen können, dass der Beklagte das Foto tatsächlich vollständig gelöscht hat.

B)
Der Kläger hat wegen des Datenschutzverstoßes des Beklagten auch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Der Beklagte hat bei der Verarbeitung der Daten ohne ausreichenden Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 DSGVO gehandelt. Aus dem Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO ist dem Kläger auch kausal ein Kontrollverlust erwachsen, der zu einem immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO bei ihm geführt hat.

Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 – LS, juris). Für die Schadensschätzung bei einem auf den Kontrollverlust an personenbezogenen Daten gestützten Ersatzanspruch kommt es auf die Sensibilität dieser Daten, ferner Art und Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit zur Wiedererlangung der Kontrolle an (so Senat, Beschl. v. 14.07.2025 – 4 U 198/25 –, juris, zu einem Scraping-Sachverhalt).

Der Beklagte hat biometrische Daten des Klägers (Gesicht und Oberkörper) sowie Standort, Tag und Uhrzeit einschließlich Daten zum Fahrzeug, in dem sich der Kläger befand, auf den Server der Falschparker-App hochgeladen. Diese Daten waren über einen Zeitraum von zumindest rund eineinhalb Jahren im Internet zugänglich und dort abrufbar, wenn auch nicht allgemein öffentlich, sondern beschränkt auf einen mit dem Vorgang befassten, aber unbestimmten Personenkreis bei der Bußgeldbehörde sowie auf weitere Personen, die Zugang oder Kenntnis von der URL oder Zugang zum Mobiltelefon des Beklagten hatten bzw. haben. Mit diesen Daten sind weitere Daten wie der Name des Klägers ermittelt und zumindest einem Teil dieses Personenkreises bekannt geworden. Ferner hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, seine Daten seien auf den Server der Betreiber der App hochgeladen und dort weiterverarbeitet worden. Wer dort Zugang zu den Daten gehabt habe oder was damit dort passiert sei, könne er nicht konkret nachvollziehen.

Vor diesem Hintergrund ist ein Kontrollverlust über Daten des Klägers festzustellen, für den der Senat einen Betrag von 100,- EUR als angemessenen, aber auch ausreichenden Ausgleich für gerechtfertigt erachtet. Der Kläger musste sich infolge der rechtswidrigen Verarbeitung seiner Daten durch den Beklagten mit dem – ihn nicht betreffenden – Bußgeldverfahren auseinandersetzen und sich hierzu einlassen, damit war auch ein gewisser Zeitaufwand verbunden. Weitere negative Folgen sind nicht bekannt und mangels Vortrags nicht ersichtlich. Soweit mit der Berufungsbegründung allgemein darauf abgestellt wird, er sei im Rahmen seines privaten Lebensumfeldes abgelichtet worden und aus den Metadaten hätten gegebenenfalls private Komplikationen und damit einhergehend schwerwiegende Nachteile erfolgen können, sind derartige Folgen einerseits nicht substantiiert vorgetragen und andererseits auch nicht mehr zu erwarten. Da nach Abschluss des Bußgeldverfahrens und Löschung der URL in der App sowie auf dem Handy des Beklagten davon auszugehen ist, dass er die Kontrolle über seine Daten umfassend wiedererlangt, ist der Betrag von 100,- EUR als immaterielle Entschädigung angemessen.

C.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 €. Diese errechnen sich aus einem Gegenstandswert von 5.100,00 € und einer Rahmengebühr von 1,3 zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Der Kläger obsiegt mit seinem Antrag auf Löschung, der mit 5.000,00 € bewertet wird und hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs im Umfang von 100,- €. Der anstelle des Löschungsanspruchs zunächst gestellte Unterlassungsanspruch betrifft dasselbe Rechtsschutzziel und hat daher keinen eigenen Wert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den gestellten Anträgen, § 3 ZPO. Den Wert des zuletzt gestellten datenschutzrechtlichen Löschungsanspruches entspricht dem des zunächst gestellten – hier wirtschaftlich identischen – Unterlassungsanspruch und ist daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat OpenJur (hier).

I