OLG Dresden: Die Werbung mit einem TÜV-Siegel ist nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Werbung mit einem Testergebnis

veröffentlicht am 13. März 2014

OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
§ 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel („Service tested Kundenurteil Gut 1,8“) dieselben Kriterien anzuwenden sind wie bei der Testergebniswerbung. Daher müsse auch in einem solchen Fall angegeben werden, nach welchen Prüfmaßstäben das Urteil zustande gekommen sei. Die Fundstelle müsse für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein, damit ihm die Prüfung einer für ihn wesentlichen Information möglich sei.

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