OLG Dresden: Eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung führt im Fall des Art. 23 Produktpiraterie-VO nicht zur Kostentragungspflicht des Antragstellers

veröffentlicht am 5. April 2016

OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 14 W 106/16
Art. 23 Abs. 3 Produktpiraterieverordnung; § 93 ZPO

Das OLG Dresden hat entschieden, dass in Fällen des Art. 23 Produktpiraterieverordnung (PPV) das Fehlen einer Abmahnung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung im Falle des sofortigen Anerkenntnisses des Gegners nicht zur Kostentragungspflicht für den Antragsteller führt. Auf Grund der kurzen Frist, die dem Rechtsinhaber gewährt wird, um eine gerichtliches Verfahren einzuleiten, sei ihm eine vorherige Abmahnung nicht zumutbar und daher entbehrlich (10 Werktage). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Dresden – eV ohne vorherige Abmahnung).


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