OLG Dresden: Fehlende Pflichtangaben nach der EnergiekennzeichnungsVO können abgemahnt werden

veröffentlicht am 31. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil v. 24.11.2009, Az. 14 U 1393/09
§§ 3; 5 EnVKV; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Dresden hat bestätigt, dass in dem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 3 EnVKV zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt. Darüber hinaus hat es darauf hingewiesen, dass die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät die Kennzeichnungspflicht nicht erfülle. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiere, diese „irgendwie“ finde.

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