OLG Dresden: Ist ein Unternehmen nur regional tätig (hier: Autoglaserei), darf es nicht den Firmen- oder Domainbestandteil „International“ führen

veröffentlicht am 10. Juli 2010

OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2010, Az. 14 U 46/10
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches weder im Ausland Niederlassungen unterhält noch einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durchführt nicht den Firmenzusatz „International“ führen darf, da hierin eine Irreführung zu sehen ist. Im vorliegenden Fall wurde neben dem Betrieb einer örtlichen Werkstatt lediglich ein mobiler Steinschlagreparaturservice auf Parkplätzen von Discountern und Baumärkten angeboten, der allerdings auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt war. Der Rechtsverkehr würde auf Grund des Zusatzes von einem bedeutenden Unternehmen ausgehen. Im Gegensatz hierzu fand der Begriff „Internationale Apotheke“ keine Beanstandung, da hierbei die Kunden voraussetzten, dass sie ausländische Arzneiprodukte beziehen könnten und das Apothekenpersonal fremde Sprachen spreche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2008, Az. 3 C 1/07).

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