OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2024, Az. 4 U 323/24
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Dresden hat entschieden, dass Jan Böhmermann, der in seiner Sendung „ZDF Magazin Royale“ gegen einen sächsischen Imker ausgeteilt hatte, seinerseits auch einstecken muss. Als der Imker mit einer satrischen Werbung zurückschlug, bewies Böhmermann trotz seiner robusten eigenen Berichterstattung wenig „Nehmerqualitäten“. Er versuchte ganz humorfrei, gegen den Imker einen einstweilige Verfügung zu erwirken, da unrechtmäßig mit seinem Konterfei und Namen geworben und dadurch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Inwieweit durch die Sendung Böhmermann Persönlichkeitsrechte des Imkers verletzt worden waren, schien den Moderator indes weniger zu interessieren. Der Senat entschied, dass die Werbung des Imkers, die Böhmermann „auf die Schippe nahm“, als Satire gerechtfertigt sei. Da der Imker sich gegen die Vorwürfe Böhmermanns in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung des Imkers vor. Beendet wurde damit der Rechtszug im (einstweiligen) Verfügungsverfahren. Böhmermann könnte die Posse fortführen und das Hauptsacheverfahren eröffnen. Zu hoffen ist es nicht. Zur Pressemitteilung des Senats:
„Oberlandesgericht entscheidet im »Böhmermann-Honig«-Fall: Zulässige Satire
18.07.2024, 14:32 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat heute die Berufung des Satirikers und Moderators Jan Böhmermann gegen eine sächsische Bioimkerei zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hatte am 3.11.2023 in der Fernsehsendung »ZDF Magazin Royale«, über »Beewashing« berichtet und dort u.a. die Praxis kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. Hierzu hatte er das Logo und Ausschnitte aus dem Werbevideo der Verfügungsbeklagten gezeigt, außerdem ein Foto ihres Geschäftsführers. Die Verfügungsbeklagte reagierte darauf, indem sie u.a. in ihrem Online-Shop sog. beewashing-Honey vertrieb, der dort als »Böhmermann-Honig« und »Böhmermann-Bundle«, (3 x »Böhmermann-Honig«) beworben wurde; auf den Gläsern selbst findet sich der Name des Verfügungsklägers nicht. Außerdem warb sie in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bild des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas „beewashing-Honey“ und dem Zusatz „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt«.
Ein Eilantrag des Verfügungsklägers mit dem Ziel, jegliche Werbung mit seinem Namen oder seinem Bild zu verbieten, blieb vor dem Landgericht erfolglos. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht heute bestätigt. Der Senat teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Verfügungsklägerin in satirischer Weise bedient habe. Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen.
Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.
Gegen das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr gegeben.
Az: 4 U 323/24″