OLG Dresden: Nackte Kunst – Politikerin darf als Aktgemälde dargestellt werden, wenn sich darin eine Meinungsäußerung niederschlägt

veröffentlicht am 25. April 2010

OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 4 U 127/10
§§ 823; 1004 BGB

Das OLG Dresden hat laut einer eigenen Pressemitteilung entschieden, dass das Gemälde „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“, auf dem die Oberbürgermeisterin von Dresden nackt – lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette „bekleidet“ – zu sehen ist, vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Künstlerin greife malerisch ein Motiv auf, wie es literarisch etwa in Andersens Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ auftauche und bringe zum Ausdruck, dass die Klägerin „nichts in der Hand habe“. Dieser Aussagekern bewege sich im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Auch die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, Requisiten wie Strapse und Schärpe sowie die leuchtend aufdringliche Farbgestaltung müsse die Klägerin hinnehmen. Zwar konnte der Senat nachvollziehen, dass die Oberbürgermeisterin sich in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Klägerin in reißerischer Manier oder als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern – symbolisiert durch die Amtskette – bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen sei.

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