OLG Dresden: Name und Bildnis von Johann-Sebastian Bach ist markenrechtlich freihaltungsbedürftig

veröffentlicht am 19. Mai 2010

OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000, Az. 14 U 3504/99
§§ 14 Abs. 5, 6; 19 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 242 BGB

Aus der Rubrik „Oldies but goldies“ stammt diese Entscheidung des OLG Dresden. Der dortige 14. Zivilsenat entschied, dass der Benutzung des Namens und des Bildes von Johann-Sebastian Bach ein gravierendes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegensteht.

In normativer Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass ungeachtet eines fehlenden Produktbezuges im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von „Johann-Sebastian Bach“ ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit bestehe, da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes sei. Dementsprechend dürfe die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zugunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden. Soweit die Marke aber gleichwohl vom Markenamt eingetragen sei, folge aus Vorstehendem, dass nach Maßgabe der von Haus aus geringen Unterscheidungskraft der klägerischen Marke von einem eng begrenzten Schutzumfang auszugehen sei.

Die originär schwache Kennzeichnungskraft eines Zeichens könne allerdings überwunden und dessen Schutzumfang entsprechend ausgeweitet werden, wenn es sich aufgrund der Intensität der Benutzung eine Verkehrsbekanntheit erworben habe. Dem stehe im vorliegenden Fall allerdings entgegen, dass der Kläger seine Marke bisher nicht benutzt habe. Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft und dem daraus resultierenden engen Schutzumfang genügten bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da zwischen den Kollisionszeichen nicht unerhebliche Unterschiede bestünden.

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