OLG Dresden: Verlage dürfen Programminformationen der Fernsehsender nicht frei nutzen

veröffentlicht am 29. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009, Az. 14 U 818/09
§§ 2; 16; 19a; 50; 72; 97 UrhG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Betreiber der elektronischen Fernsehprogrammübersicht tvtv.de Material diverser Fernsehsender, welches die Fernsehsendungen begleitet (z.B: Inhaltsbeschreibungen, Bilder), nicht kostenlos verwenden darf. Geklagt hatte vorliegend die Verwertungsgesellschaft VG Medien, die drei Dutzend Fernsehsender vertreten will. Der Leipziger Senat wertete die Programminformationen als urheberrechtlich geschützte Werke, für deren Nutzung eine Lizenzvereinbarung von Nöten sei. Das OLG Dresden stellte fest, dass es sich bei den Programminformationen nicht um eine Berichterstattung über Tagesereignisse handele und daher auch keine kostenlose Verwertung der erweiterten Programminformationen gemäß § 50 UrhG möglich sei. Die VG Media verlangt bis Jahresende eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten in sog. Electronic Program Guides (EPG) / Elektronischen Programmführern.

Zitat:

2. Internet-EPG

a. Soweit der EPG den Fernsehzuschauern nicht mittels Fernsehempfangsgeräten (Fernseher, Set-Top-Boxen oder ähnliche Geräte), sondern ausschließlich auf  Internetseiten zugänglich gemacht wird (Internet-EPG), beträgt die Vergütung EUR 0,0002 pro Seitenabruf, jährlich jedoch mindestens EUR 2.000,-. Für EPG, die in  irgendeiner Form mit der Darstellung des Sendesignals verbunden sind, gilt nicht  dieser, sondern der Vergütungssatz gem. Ziffer I. 1.

Vergütungspflichtig sind alle Seitenabrufe, die nach den Richtlinien für Online-Angebote der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW-Richtlinien) der Kategorie „Entertainment & Lifestyle“ zugeordnet werden. Seitenabrufe im Sinne dieses Tarifs sind alle sogenannten  „Page Impressions“ nach den IVW-Richtlinien .“

tvtv.de ist es nun untersagt, das Bildmaterial zur Ankündigung der Programme … wie es von den genannten Sendern auf Internetseiten („Presselounges“) unter den Adressen … zur Verfügung gestellt wird und das Wortmaterial zur Ankündigung der Programme … wie es von den genannten Sendern auf den genannten Internetseiten zur Verfügung gestellt wird zu vervielfältigen und im Rahmen von elektronischen Programmführern im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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