OLG Dresden: Wenn der Abmahner anruft, ist das noch nicht unzulässig!

veröffentlicht am 5. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 14 W 854/97
§ 12 Abs. 1 UWG n.F.

Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass es dem Unterlassungsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit seines Unterlassungsanliegens zumutbar ist, den Verletzer – gegebenenfalls mit Hilfe der Eilformen der Abmahnung wie Telefax, Telefon usw. – abzumahnen. Die telefonische Abmahnung wird damit für zulässig erachtet, ebenso wie vom OLG München. Die Entscheidung des OLG Dresden findet sich in der WRP 1997, S. 1201, 1201. Auf sie verwiesen wird vom Richter am Oberlandesgericht Dresden, Dr. Martin Marx, in seiner Entscheidungsübersicht „Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis des Oberlandesgerichts Dresden“ (WRP 2004, S. 970).

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