OLG Dresden: Wenn der Hinweis auf die automatische Verlängerung eines Dauerschuldverhältnisses nicht „in hervorgehobener Weise“ erfolgt / partnersuche.de

veröffentlicht am 9. Dezember 2013

OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 14 W 832/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Dresden hat die Bedingung für die hervorgehobene Darstellung der Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Partnersuche) konkretisiert (Volltext der Enscheidung, s. unten): Es sei schon problematisch, so der Senat, wenn der Hinweis zwar in ei­ner anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das verwendete helle Grün dieser Aussage aber – ­erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirke. An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehle es aber jedenfalls auch deshalb, weil ge­rade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der In­ternetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutlich hervorgehoben werde und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lasse.

Von ei­ner deutlichen Hervorhebung könne dann keine Rede sein, wenn die Textpassagen, um deren Aufhebung oder Abänderung es gerade geht, weitaus deutlicher hervorgehoben sind als die für den Kunden nachteilige Klausel. Hinzu kommt, dass gerade der Umstand, dass sich der Vertrag bei fehlender rechtzeitiger Kündigung automatisch auf die längere Vertragslaufzeit verlängere, überhaupt nicht hervorge­hoben sei und daher ein deutlicher Bezug zwischen den beiden Vertragslaufzeiten fehle.

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

In Sachen

wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … wegen besonderer Dringlichkeit ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhand­lung am 28.08.2013 beschlossen:

1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig vom 31.07.2013, Az. 1 HK 02035/13, wie folgt ergänzt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrau­chern im Internet unter www.partnersuche.de die Bestellung einer kostenpflichtigen Mit­gliedschaft, bei der sich nach Ablauf einer 14-tägigen Testphase zum Preis von 1,99 EUR eine Vertragsbindung von 12 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 39,50 EUR an­schließt, so zu gestalten, dass die Information über die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht in hervorgehobener Weise erteilt wird, wenn dies geschieht wie in dem nachste­hend abgebildeten Internetausdruck (Anlage ASt 1) wiedergegeben.

2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlas­sungsgebot von Ziffer 1. die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, er­satzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.

3.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

4.
Beschwerdewert 5.000,00 EUR.

Gründe

Die nach §§ 567 ff. BGB statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der als Anlage ASt 1 vorgelegte Internetauftritt der Antragsgegnerin stellt die infor­mation über die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht „in hervorgehobener Weise“ zur Verfü­gung und verstößt damit gegen § 312g Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Dies begründet auch insoweit einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Zwar weist das Landgericht im angegriffenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass die ge­nannten gesetzlichen Bestimmungen kein bestimmtes Maß der Hervorhebungen vorsehen: bereits aus der Gesetzesbegründung (BT -Drucksache 17/7745 S. 11) ergibt sich aber, dass sich die Vertragsinformation „in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und in den sonstigen Gestaltungselementen abheben“ muss und sie „nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Onlineangebot untergehen“ darf. Dies macht es notwendig, dass die be­treffenden Informationen von den übrigen Inhalten und Hinweisen erkennbar abgesetzt und herausgestellt werden, etwa durch Fettdruck, eine andere Schriftgröße, Schriftart, Farbe oder durch ein abweichendes Layout (Alexander, NJW 2012, 1985 ff ., 1988).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann eine ausreichende Hervorhebung hier gerade nicht angenommen werden. Es erscheint schon fraglich. ob die Textpassage „12 Monate Premi­um-Mitgliedschaft“ für sich allein genommen ausreichend hervorgehoben ist, da sie zwar in ei­ner anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das helle Grün dieser Aussage aber – ­erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirkt.

An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehlt es aber jedenfalls auch deshalb, weil ge­rade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der In­ternetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutfich hervorgehoben ist und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lässt. Von ei­ner deutlichen Hervorhebung kann dann keine Rede sein, wenn die Textpassagen, um deren Aufhebung oder Abänderung es gerade geht, weitaus deutlicher hervorgehoben sind als die für den Kunden nachteilige Klausel.

Hinzu kommt, dass gerade der Umstand, dass sich der Vertrag bei fehlender rechtzeitiger Kündigung automatisch auf die längere Vertragslaufzeit verlängert, überhaupt nicht hervorge­hoben Ist und daher ein deutlicher Bezug zwischen den beiden Vertragslaufzeiten fehlt.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Vorinstanz:
LG Leipzig, Az. 01 HK O 2035/13

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