OLG Dresden, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 14 W 832/13
§ 312g Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Dresden hat die Bedingung für die hervorgehobene Darstellung der Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses (hier: Partnersuche) konkretisiert (Volltext der Enscheidung, s. unten): Es sei schon problematisch, so der Senat, wenn der Hinweis zwar in einer anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das verwendete helle Grün dieser Aussage aber – erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirke. An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehle es aber jedenfalls auch deshalb, weil gerade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der Internetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutlich hervorgehoben werde und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lasse.
Von einer deutlichen Hervorhebung könne dann keine Rede sein, wenn die Textpassagen, um deren Aufhebung oder Abänderung es gerade geht, weitaus deutlicher hervorgehoben sind als die für den Kunden nachteilige Klausel. Hinzu kommt, dass gerade der Umstand, dass sich der Vertrag bei fehlender rechtzeitiger Kündigung automatisch auf die längere Vertragslaufzeit verlängere, überhaupt nicht hervorgehoben sei und daher ein deutlicher Bezug zwischen den beiden Vertragslaufzeiten fehle.
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss
In Sachen
…
wegen einstweiliger Verfügung hier: Beschwerde
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … wegen besonderer Dringlichkeit ohne Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung am 28.08.2013 beschlossen:
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig vom 31.07.2013, Az. 1 HK 02035/13, wie folgt ergänzt:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet unter www.partnersuche.de die Bestellung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, bei der sich nach Ablauf einer 14-tägigen Testphase zum Preis von 1,99 EUR eine Vertragsbindung von 12 Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 39,50 EUR anschließt, so zu gestalten, dass die Information über die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht in hervorgehobener Weise erteilt wird, wenn dies geschieht wie in dem nachstehend abgebildeten Internetausdruck (Anlage ASt 1) wiedergegeben.
2.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot von Ziffer 1. die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.
3.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
4.
Beschwerdewert 5.000,00 EUR.
Gründe
Die nach §§ 567 ff. BGB statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der als Anlage ASt 1 vorgelegte Internetauftritt der Antragsgegnerin stellt die information über die Mindestlaufzeit des Vertrages nicht „in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung und verstößt damit gegen § 312g Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Dies begründet auch insoweit einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers nach § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Zwar weist das Landgericht im angegriffenen Beschluss zu Recht darauf hin, dass die genannten gesetzlichen Bestimmungen kein bestimmtes Maß der Hervorhebungen vorsehen: bereits aus der Gesetzesbegründung (BT -Drucksache 17/7745 S. 11) ergibt sich aber, dass sich die Vertragsinformation „in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und in den sonstigen Gestaltungselementen abheben“ muss und sie „nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Onlineangebot untergehen“ darf. Dies macht es notwendig, dass die betreffenden Informationen von den übrigen Inhalten und Hinweisen erkennbar abgesetzt und herausgestellt werden, etwa durch Fettdruck, eine andere Schriftgröße, Schriftart, Farbe oder durch ein abweichendes Layout (Alexander, NJW 2012, 1985 ff ., 1988).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann eine ausreichende Hervorhebung hier gerade nicht angenommen werden. Es erscheint schon fraglich. ob die Textpassage „12 Monate Premium-Mitgliedschaft“ für sich allein genommen ausreichend hervorgehoben ist, da sie zwar in einer anderen Farbe als der graue Fließtext gefasst ist, das helle Grün dieser Aussage aber – erst recht im Gegensatz zu dem auch verwendeten intensiven Rot – eher unauffällig wirkt.
An einer ausreichend deutlichen Hervorhebung fehlt es aber jedenfalls auch deshalb, weil gerade die kurze Laufzeit des eigentlich beworbenen Produktes an mehreren Stellen auf der Internetseite mit roter Schrift und teilweise in Großdruck mehr als deutfich hervorgehoben ist und damit den Hinweis auf die lange Vertragsdauer von 12 Monaten untergehen lässt. Von einer deutlichen Hervorhebung kann dann keine Rede sein, wenn die Textpassagen, um deren Aufhebung oder Abänderung es gerade geht, weitaus deutlicher hervorgehoben sind als die für den Kunden nachteilige Klausel.
Hinzu kommt, dass gerade der Umstand, dass sich der Vertrag bei fehlender rechtzeitiger Kündigung automatisch auf die längere Vertragslaufzeit verlängert, überhaupt nicht hervorgehoben Ist und daher ein deutlicher Bezug zwischen den beiden Vertragslaufzeiten fehlt.
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Vorinstanz:
LG Leipzig, Az. 01 HK O 2035/13