OLG Dresden: Zur Auslegung von Unterlassungstiteln / Im Impressum „fehlende Aufsichtsbehörde“ erfasst nicht auch gleichzeitig „falsche Aufsichtsbehörde“

veröffentlicht am 26. August 2015

OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 14 W 531/15
§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Zweifel bei der Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels zu Lasten des Unterlassungsgläubigers gehen. Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsschuldner die Aufsichtsbehörde anzugeben, da er dies zuvor vergessen hatte. Der Senat urteilte, dass gegen den Unterlassungsschuldner nunmehr kein Ordnungsgeld verhängt werden könne, weil er die falsche Aufsichtsbehörde angegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

In Sachen

wegen Unterlassung hier: Beschwerde

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch … ohne mündliche Verhandlung am 01.07.2015
beschlossen:

1.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.03.2015 – Az. 5 0 848/13 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg, § 890 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen, § 890 ZPO.

1.
Zweifel bei einer erweiternden Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels gehen zu Lasten des Titelinhabers, wenn er sein Verbotsbegehren mit dem Antrag verallgemeinert und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn 6.4). Eine solche Ungewissheit ist hier hinsichtlich der im Rahmen „ordnungsgemäßer Anbieterkennzeichnung“ aufzuführenden „zuständigen Aufsichtsbehörde“ entstanden.

Angriffsziel und Gegenstand des Verfahrens war das Fehlen jeder Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Nach dem zur Auslegung der Verbotsentscheidung heranzuziehenden Vortrag der Klägerin (S.7 der Klageschrift), wonach diese Angabe wegen der Erlaubnisbedürftigkeit nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO erforderlich sei, bemängelte sie die fehlende Angabe der die Erlaubnis erteilenden Behörde. Hätte sie über das Fehlen jeder Angabe zu der für die Eröffnungskontrolle zuständigen Behörde hinaus auch die unrichtige Angabe der für die Begleitkontrolle zuständigen Behörde erfasst sehen wollen, hätte es ihr freigestanden, die der Entscheidung des BGH (GRUR 2010, 167 – Unrichtige Aufsichtsbehörde) zugrundeliegende Formulierung zu wählen: „Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.“

2.
Dass das Landratsamt Landkreis … jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Aufsichtsbehörde war, ergibt sich aus dem Bescheid vom 14.1.2014 (B 9), der Bestandskraft erlangte und für die Schuldnerin bindend war. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss wird verwiesen.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung hat §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 S. 1 GKG zur Grundlage. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckung eines Unterlassungstitels ist das Interesse des Gläubigers an der Erzwingung, das regelmäßig als Bruchteil des Streitwerts des Erkenntnisverfahrens (hier 2.500,00 EUR) bemessen wird (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, § 3 Rz. 32 Stichwort Ordnungs-, Zwangsmittelverfahren; Berneke in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 40 Rz. 68, 70; jeweils m. w. N.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (vgl. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

I