OLG Düsseldorf: Auch weiterhin persönliche Haftung des Geschäftsführers bei designrechtlichen Verstößen

veröffentlicht am 22. Juli 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 162/10
§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 DesignG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof in Wettbewerbsangelegenheiten aufgehobene Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12) weiterhin bei Fällen anzuwenden ist, bei denen es sich nicht um wettbewerbsrechtliche, sondern etwa designrechtliche Verstöße handelt. Zitat: „Die Verpflichtung zur Unterlassung trifft nicht nur …, sondern auch Beklagten zu 2. und 3. als Geschäftsführer. Es kann dahinstehen, ob die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur noch besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung), auf das Kennzeichenrecht übertragen werden kann. Der Grund für geänderte Rechtsprechung, die Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht (BGH, a. a. O. Rn. 15), gilt für Designrecht nicht, weshalb einiges dafür spricht, dass es insoweit bei den hergebrachten Grundsatz verbleibt, dass Geschäftsführer darüber hinaus auch dann – als Störer – für Verstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (BGH, a. a. O. Rn. 15). Vorliegend haben die Beklagten zu 2. und 3. aber nie in Abrede gestellt, Angebot und Vertrieb der streitgegenständlichen Erzeugnisse selbst veranlasst zu haben.“ Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Geschäftsführerhaftung bei designrechtlichen Verstößen).


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