OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 2 U 67/23
§ 140b PatG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der zum Rückruf verurteilte Patentverletzer den erfolgten Rückruf durch die Vorlage eines Musters seiner Rückrufschreiben sowie einer Liste mit den Adressaten des Rückrufschreibens oder durch Kopien sämtlicher versendeter Schreiben nachweisen muss. Der Senat führt damit seine Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2021, Az. I-2 W 18/21 – Rückrufvollstreckung I und OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, Az. I-15 U 25/20 – Sanitäre Einsetzeinheit fort. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zur Auskunft bei Patentverletzung in elektronischer Form / 2024).