OLG Düsseldorf: Bei Werbung mit einem Test muss die Anzahl der getesteten Geräte nicht angegeben werden

veröffentlicht am 9. August 2022

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
§ 5a UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Werbung mit einem Test kein Anspruch auf Mitteilung der „Anzahl der getesteten Geräte“ besteht. Eine nähere Angabe des Abschneidens anderer Geräte sei nach der Rechtsprechung dann notwendig, wenn infolge des mitgeteilten Testergebnisses des eigenen Geräts ein unzutreffender Eindruck über dessen Platzierung entstehe (BGH GRUR 1982, 436: Mitteilung des Testergebnisses „gut“, andere Geräte waren mit sehr gut bewertet worden). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Bei Werbung mit einem Test muss die Anzahl der getesteten Geräte nicht angegeben werden).

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