OLG Düsseldorf: Das patentrechtliche Unterlassungsgebot umfasst nicht automatisch eine Pflicht zum Rückruf

veröffentlicht am 11. Juni 2018

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018, Az. I-15 W 9/18
§ 139 Abs. 1 PatG; § 890 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Unterlassungsgebot des § 139 Abs. 1 Patentgesetz regelmäßig nicht eine Pflicht des Schuldners umfasst, selbständige Abnehmer zu einer vorübergehenden Einstellung des Vertriebs des patentverletzenden Produkts aufzufordern und ihnen zudem eine Rücknahme des Produkts anzubieten, falls eine vorübergehende Einstellung nicht in Betracht kommt. Zwar erschöpfe sich eine Unterlassungsverpflichtung in der Regel nicht im bloßen Nichtstun, sondern verlange auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands; im Patentrecht sei der Rückrufanspruch jedoch mit § 140a Abs. 3 PatG spezialgesetzlich geregelt und könne nicht gleichzeitig Teil des Unterlassungsanspruchs sein. Stütze sich der Gläubiger im Klage- oder einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auf den Rückrufanspruch, könne ein solcher auch nicht über den Unterlassungstitel im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Patentrechtliches Unterlassungsgebot).


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