OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19
§ 5 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Hinweis „patent pending“ gegenüber Fachkreisen (im vorliegenden Fall: Ärzten, Heilpraktikern und Kosmetikern), also nicht Verbrauchern, nicht irreführend und somit auch nicht als unlauter zu werten sei. Das Argument des klagenden Wettbewerbsvereins, der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was „Patent Pending“ bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich, wies der Senat zurück. Anders als der Durchschnittsverbraucher seien Fachkreise gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und außerdem kritisch bzw. verständig. Wer im Fachpublikum den Begriff „Patent Pending“ nicht verstehe, werde ihn schon recherchieren. Der Senat wies darauf hin, dass eine Suche bei Google nach „Patent Pending“ sogleich die Übersetzung „angemeldetes Patent“ ergebe. Auch die Suche in Internetwörterbüchern verhelfe umgehend zu einer solchen Übersetzung. Die Entscheidung des OLG München, Endurteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3973/16 steht dieser Entscheidung wider Erwarten nicht entgegen; sie behandelte eine Werbung gegenüber Verbraucherkreisen.