OLG Düsseldorf: Die direct-sports.de GmbH mahnte rechtsmissbräuchlich ab

veröffentlicht am 6. August 2010

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 20 U 206 /09 („Stealth“)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 20 U 199 /09 („Hawk“)
§ 8 Abs. 4 UWG; § 91a ZPO

Das OLG Düsseldorf hat der Firma direct-sports.de GmbH, die im vergangenen Jahr zahlreiche Onlinehändler wegen angeblicher Verletzung der Markenrechte an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ abgemahnt hatte, rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert. Die Marken seien ohne einen ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel registriert worden, Zeichennutzer später mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Zitat:

Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, weil dies dem für die Kostenentscheidung maßgeblichen billigen Ermessen entspricht.

Im Grundsatz ist es billig, dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die ohne das erledigende Ereignis nach dem Sach- und Streitstand bei der Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist im Streitfall die Antragstellerin. In dem den Parteien bekannten Urteil des beschließenden Senats vom 08. 06.2010 in der Verfügungssache der Antragstellerin gegen die … AG (Az. I-20 U 199/09) hat er Ansprüche der Antragstellerin aus der deutschen Wortmarke „Hawk“, Registernummer 3070686, verneint, weil sie rechtsmissbräuchlich vorgehe.

Er hat in dem früheren Urteil mit den Mitteln des Eilverfahrens festgestellt, dass sie die Marke ohne einen ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel habe registrieren lassen, Zeichennutzer später mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Maßgeblich für diese Feststellung war das Verhalten der Antragstellerin nicht nur in Bezug auf die damalige Verfügungsmarke „Hawk“, sondern auch in Bezug auf andere Marken, darunter gerade die vorliegend streitgegenständliche Marke „STEALTH“.

Der beschließende Senat nimmt zur Begründung seiner Feststellung, dass die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren rechtsmissbräuchlich vorgeht, auf seine Ausführung in dem anderen Urteil Bezug.

Auf das Verteidigungsvorbringen, auf das der Senat sein Urteil in der anderen Sache gestützt hat, hat sich der Antragsgegner vorliegend gleich in der Antragserwiderung bezogen. Das hiesige Vorbringen der Antragstellerin – allein bis zur Erledigungserklärung – erschüttert die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens nicht.

Allerdings sei angemerkt, dass die persönlichen Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung die Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch noch verstärkt haben. Er vermochte auf die Fragen, warum die Marke noch für so verschiedene Waren wie „Squashschläger“, „Golfschläger“, aber auch „Präservative“ und „Reiseomnibusse“ registriert sei und wie hinsichtlich dieser Waren die Benutzungsaufnahme zu denken sei, zwar weit ausholend zu erzählen, in welchem Zusammenhang Bedarf für alle diese Waren zugleich bestehen würde und dass etwa sein Vater plane, Luxusreisebusse mit Ledersitzen auf den Markt zu bringen, ein ernsthafter Benutzungswille wurde durch den Vortrag weitausholender und phantasievoller, zugleich mit nachrangigen Details angereicherter Pläne aber noch zweifelhafter.“

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