OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme einer geschützten Fotografie auf eine eigene Webseite ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers nicht nach den Maßstäben der Framing-Entscheidung des EuGH zu beurteilen ist. Beim Framing sei entscheidend, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Der Berechtigte behalte dabei die Herrschaft darüber, ob das Bild öffentlich zugänglich gemacht werde. Bei der Übernahme eines Bildes und Integration in die eigene Webseite sei dies nicht mehr gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin bietet Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung über eine Datenbank an, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann. Zum Repertoire der Klägerin gehört die nachstehend wiedergegebene Fotografie mit dem Titel „B.S.“ des kanadischen Fotografen P.C., die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk „© 2012 X.“ und unter anderem mit dem Hinweis „Fotograf: P.C.“ wie aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.
[Abb.]
Der Beklagte ist Inhaber des spanischen Restaurants „Y.“ in K. Er betreibt unter der Adresse „www.y-k.de“ eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts befand sich oben rechts die Fotografie und zwar in der nachstehend wiedergegebenen bearbeiteten Form, bei der neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stieres ein tanzendes Paar zu sehen ist. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Auf den im landgerichtlichen Tenor wiedergegebenen Ausdruck des Internetauftritts wird Bezug genommen.
[Abb.]
Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Fotografie abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft auffordern. Der Abmahnung war kein Erfolg beschieden.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Freistellung von den Abmahnkosten verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz- auch im Verhältnis zum Fotografen wegen fehlender Urheberbenennung – festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert und berechtigt, die Ansprüche des Fotografen wegen fehlender Benennung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Urheberschaft des Fotografen P.C. werde aufgrund seiner Benennung in der Datenbank vermutet, die Nutzungsberechtigung der Klägerin und die Zustimmung zur Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechts ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung des Fotografen. Es könne dahinstehen, ob die Fotografie ein Lichtbildwerk sei, da es sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handele. Das daran bestehende Verbreitungsrecht habe der Beklagte durch das Aufspielen des Bildes auf einen Server verletzt, durch die Einbindung in seinen Internetauftritt habe er es zugleich öffentlich zugänglich gemacht. Auch habe er das Recht des Fotografen auf Urheberbenennung nicht beachtet. Die vorgenommene Modifikation genüge den strengen Anforderungen an eine freie Bearbeitung nicht.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Internetseite erstellt habe, sei bei dem Bild keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht vorhanden und dies folglich aus seiner Sicht frei verfügbar gewesen. In diesem Zusammenhang komme der zum Framing ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014, C – 348/13, Bedeutung zu. Sie sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Einen Urheberrechtsvermerk habe er schon in Ermangelung einer Angabe des Urhebers nicht setzen können. Zudem habe das Landgericht seine Bearbeitung nicht hinreichend gewürdigt, durch die Einfügung des Tanzpaares sei das Werk ganz erheblich verändert worden.
Der Beklagte beantragt,
das am 08.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 324/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Urheberrechtsschutz hänge nicht von einer entsprechenden Kennzeichnung ab. Die „BestWater“ Entscheidung zum Framing erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht. Beim Framing fehle es gerade an einer Vervielfältigung des Werkes, der Berechtigte behalte die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung. Die Bearbeitung des Beklagten genüge den Anforderungen an eine freie nicht, das vergleichsweise plumpe Danebensetzen eines tanzenden Paares ändere nichts an der beherrschenden Stellung der Stierkampfszene.
Der Senat hat mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Lichtbild des Fotografen P.C. sei als Lichtbildwerk einzustufen, auch wenn es hierauf letztendlich nicht ankomme. Dieses Recht habe der Beklagte verletzt. Mit der Fallgestaltung des Framing, bei dem der Berechtigte Herr über die öffentliche Zugänglichkeit des Werks bleibe, sei die vom Beklagten unternommene Vervielfältigung nicht zu vergleichen. Vorliegend habe gar nicht die Möglichkeit des Framing bestanden, da der Beklagte das Werk mit dem Tanzpaar kombiniert habe, ohne hierdurch allerdings ein eigenes Werk zu schaffen. Auf das Vorhandensein einer urheberrechtlichen Kennzeichnung komme es nicht an, dies habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „marions-kochbuch.de“ klargestellt. Problematisch sei allenfalls die Geltendmachung des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Anspruchs auf Urheberbenennung. Vorliegend gehe es allerdings lediglich um den auf einer in Vergangenheit liegenden Verletzung beruhenden Zahlungsanspruch, der abgetreten und daher in jedem Fall im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin, deren vom Landgericht festgestellte Aktivlegitimation der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr angreift, hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Abbildungen aus § 97 Abs. 1 UrhG. Durch die Einbindung des bearbeiteten Lichtbildes des Fotografen P.C. in seine Internetseite hat der Beklagte das ausschließliche Recht der Klägerin auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG i. V. mit § 31 Abs. 3 UrhG verletzt.
Dem im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbild des Fotografen P.C. kommt urheberrechtlicher Schutz zu. Fotografien werden als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufwiesen. Nach Art. 6 der Richtlinie 93/ 98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 Richtlinie sollen Fotografien geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht, geschützt ist auch die kleine Münze (BGH, GRUR 2000, 318, 319 – Werbefotos; Senat, GRUR-RR 2009, 45, 46 – Schaufensterdekoration; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 182; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 195). Maßgeblich ist die Prägung durch die Individualität ihres Urhebers, etwa durch die Auswahl des Motivs, der Perspektive oder des richtigen Moments bei Bewegungsvorgängen (Senat, a. a. O.; Schricker/Loewenheim, a. a. O. § 2 Rn. 184). Dabei zeichnen sich Lichtbildwerke im Allgemeinen dadurch aus, dass sie über die bloße Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen oder den Betrachter zum Nachdenken anregen (Senat, a. a. O.; OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 – Wagner-Familienfotos; Schricker/Loewenheim, a. a. O. § 2 Rdnr. 184).
Diesen Anforderungen wird die Fotografie von P.C. gerecht. Sie erfasst die Bewegung des Stierkämpfers und des Stieres aufgrund der gewählten seitlichen Perspektive optimal und gerade in dem Augenblick, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den – vom Betrachter aus im Vordergrund befindlichen – Stierkämpfer passiert; also im Moment höchster Dramatik. Durch die Abbildung dieses charakteristischen Moments werden die Dynamik des Stierkampfs, die Eleganz der Bewegung des Toreros und die spannungsgeladene Atmosphäre in besonderem Maße eingefangen und dem Betrachter eindringlich vermittelt.
Im Übrigen wäre die Fotografie selbst bei einer Verneinung der Werkqualität jedenfalls als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Für den Lichtbildschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist (BGH, GRUR 2000, 318, 319 – Werbefotos).
Durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server hat der Beklagte das Werk vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 36 – marions-kochbuch.de). Die Freischalten des aufgespielten Internetauftritts ist eine öffentliche Zugänglichmachung; die Integration eines Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt stellt – anders als das Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist – einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 21 – marions-kochbuch.de).
Anderes ergibt sich auch aus den zum Framing ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „Best Water“ und „Nils Sevensson“ nicht. Der Europäische Gerichtshof hat gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rnrn. 24, 31 – Nils Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 – BestWater International/Mebes u. a.). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 – BestWater International/Mebes u.a). Der Berechtigte behält hier die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen kann er diese unmittelbar beenden. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch das Lichtbild durch die Integration in seine auf einem Server abgelegte Internetseite vervielfältigt und damit zugleich dessen öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin entkoppelt.
Für die Frage der Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob das vom Beklagten verwandte Vervielfältigungsstück als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet gewesen ist. Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 – marions-kochbuch.de).
Der Beklagten hat durch die von ihm vorgenommene Bearbeitung der Fotografie kein selbständiges Werk geschaffen, die Benutzung der Fotografie ist nicht als freie im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren.
Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 38 – Pippi Langstrumpf Kostüm). Durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 40 – Pippi Langstrumpf Kostüm).
Diesen Anforderungen genügt das vom Beklagten bearbeitete Bild nicht. Der Beklagte hat lediglich den Bildausschnitt auf das zentrale Motiv des Stierkämpfers mit dem Stier fokussiert und eine schon aufgrund seiner blassen Farben zurücktretende Abbildung eines Tanzpaares danebengestellt. Eine Wechselwirkung zwischen den Motiven besteht nicht, die Abbildung erweckt den Eindruck einer willkürlichen Aneinanderreihung zweier für Spanien typischer Motive. Dynamik und Eleganz vermittelt zudem allein die ausdrucksstarke Stierkampfszene, während es sich bei der Abbildung des Tanzpaares eine übliche Darstellung ohne jeden persönlichen Ausdruck handelt.
Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche erst nach Auskunftserteilung durch den Beklagten beziffern, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt, § 276 Abs. 2 BGB. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass nicht in die Rechte der Berechtigten eingegriffen wird (BGH, GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III; Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 97 Rn. 57). Das Fehlen eines Hinweises auf ein bestehendes Urheberrecht ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 – marions-kochbuch.de).
Der Schadensersatzanspruch des Urhebers wegen fehlender Benennung, den die Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, ergibt sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 i. V mit § 13 UrhG.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der höchstpersönliche Charakter des in § 13 UrhG normierten Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft des Urhebers am Werk der Geltendmachung des Benennungsanspruchs durch ein Dritten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im Allgemeinen entgegenstehen würde. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Anspruch ist an sich unauflöslich mit dem Rechtsträger verbunden, weshalb es nicht auf Dritte übertragen werden kann (Wandke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 12 ff Rn. 5). Deshalb wird in Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Geltendmachung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für unzulässig erachtet (Wandtke/Bullinger, a. a. O. Rn. 5 m. w. Nw.; LG Düsseldorf, Urt. v. 19. März 2008, 12 O 416/06, Rnrn. 42, 44 – zitiert nach juris). Hingegen hat der Bundesgerichts in der Entscheidung „Klingeltöne für Mobiltelefone II“ die Zulässigkeit der Geltendmachung des ebenfalls im Urheberpersönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruchs auf Verbieten der Entstellung des Werkes, § 14 UrhG, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf der Grundlage einer hierauf bezogenen Ermächtigung bejaht (ZUM 2010, 792 Rnrn. 25, 26).
Diese Problematik bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin nicht das Recht auf Urheberbenennung selbst geltend macht, sondern die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 19. März 2008, 12 O 416/06, Rn. 44 – zitiert nach juris).
Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGH, GRUR 1993, 151, 152 – Universitätsemblem), sind erfüllt. Die ausweislich des übereinstimmenden anwaltlichen Aktenzeichen auf den vorliegenden Rechtsstreit bezogene Erklärung des Urhebers P.C., Bl. 13/14 d. GA., die X. Corporation habe das Recht sämtliche Rechtsansprüche geltend zu machen und auch die Klägerin hierzu zu ermächtigen, ist dahingehend auszulegen, dass er mit der Geltendmachung der aus Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung resultierenden Schadensersatzforderung einverstanden ist. Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Verletzung dieses Rechts Schadensersatzansprüche auslöst, damit der Fotograf in Zukunft als Urheber benannt wird, weil das Interesse an seinem Werk mittelbar auch ihr als der Nutzungsberechtigten zu Gute kommt.
Hinsichtlich des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Wie ausgeführt, wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 – marions-kochbuch.de).
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz fest, so ist er nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, der Beklagte wird durch die von ihm verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet; Anderes macht er auch nicht geltend.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 459,40 Euro aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der zum 12. Dezember 2014 geltenden Fassung i. V. mit § 257 Satz 1 BGB. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. § 97a Abs. 2 UrhG a. F. ist schon aufgrund des Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr nicht einschlägig. Der Gegenstandswert entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Der vom Landgericht für die vorgerichtliche Abmahnung, die den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch, nicht aber den Schadenersatzanspruch umfasste, angenommene Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 Euro und der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR wird vom Beklagten nicht angegriffen und begegnet auch sonst keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 7.000,00 Euro festgesetzt.