OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügung beträgt „auch ohne besondere Umstände“ zwei Monate

veröffentlicht am 11. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
§ 12 Abs. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Dringlichkeit für die Erhebung einer einstweiligen Verfügung „auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen“ darf. Zitat: „Zwar ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG für den Hauptantrag nicht widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 76, Rn 77). Die Dringlichkeit kann auch bezüglich des erstrangigen Hilfsantrags nicht verneint werden. Der Hilfsantrag orientiert sich an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesprächsverlauf. Dass das Gespräch in Einzelheiten anders verlaufen ist, als von Antragstellerin behauptet, ändert nichts daran, dass es sich immer noch um das verfahrensgegenständliche Gespräch handelt, welches aus den gleichen Gründen wettbewerbswidrig gewesen sein soll, der Streitgegenstand hat sich folglich nicht geändert. Der stärker an die konkrete Verletzungsform angenäherte Hilfsantrag stellt sich lediglich als eine jederzeit mögliche Teilrücknahme dar.“
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Bereits im Jahr 1998 hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.04.1998, Az. 20 U 155/97) entsprechend entschieden. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2009, Az. 37 O 28/09) hat diese Rechtsprechung auch in „jüngerer Zeit“ übernommen. Zitat:

„2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG zugunsten der Antragstellerin vermutet. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass zwischen dem 5. Februar und der Antragstellung am 18. März 2009 mehrere Wochen verstrichen sind. In der Regel führt nur die Überschreitung eines Zeitraums von 2 Monaten zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

I