OLG Düsseldorf: Eine Software darf nicht mit den Angaben „Maximum Security“ oder „Maximum Speed“ beworben werden, da hierin unzulässige Alleinstellungsbehauptung liegen kann

veröffentlicht am 12. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 193/09
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Software mit den Aussagen „Maximum Security“ und „Maximum Speed“ irreführend sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes würden diese Angaben von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin für ihre Ware eine Spitzenstellung in Anspruch nehme, die sie unstreitig nicht innehabe.

Es sei zunächst der Wortsinn des Zusatzes „Maximum“ zu bestimmen, da eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden wird (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 2.138). „Maximum“ bedeute im deutschen Sprachgebrauch, dass das Produkt der Antragsgegnerin höchst- oder größtmögliche Sicherheit und Geschwindigkeit biete und beinhaltet damit auch die Aussage, dass es in dem betreffenden Bereich kein anderes Produkt gebe, das die Leistung der Antragsgegnerin übertreffen könne.

Der hier verwendete Superlativ, der eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung sei (vgl. Bornkamm a.a.O., Rn. 2.140) werde entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht zumindest von einem beachtlichen Teil der im vorliegenden Fall angesprochenen Verkehrskreise auch so verstanden. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur diejenigen an PC-Sicherheitsprogrammen Interessierten zählten, die mit den einschlägigen Produkten und deren Eigenschaften vertraut seien, sondern auch die Nutzer gehörten, die sich mit dem Warenangebot weniger auskennen und auch keinen Überblick über die Art und Weise der Präsentation der konkurrierenden Produkte haben würden. Es könne nicht unterstellt werden, dass – bis auf einen unbeachtlichen Teil- alle Nutzer die Bewerbung von PC-Programmen mit übertriebenen Anpreisungen kennen und wissen würden, dass solche nicht wörtlich bzw. ernst zu nehmen seien, wie das Landgericht gemeint hat. Vielmehr lege hier die auf wesentliche Eigenschaften – die Geschwindigkeit und Sicherheit – bezogene Werbeaussage „Maximum“ zumindest den Verkehrskreisen, die weniger fachkundig seien, nahe, sie ernst zu nehmen, so dass sie, da die Werbung unstreitig nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspräche, irregeführt würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin selbst in einer auch an Endkunden vertriebenen Werbung mit Superlativen wie schnellste Reaktionszeit, gründlichste Überprüfung von verdächtigen Objekten, einzigartige Technologie geworben haben solle, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.02.2010 vorgetragen habe. Es sei weder glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin damit am Markt gegenüber Verbrauchern aufgetreten sei, was sie bestritten habe, noch sei glaubhaft gemacht, dass die Angaben sachlich unzutreffend seien.

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