OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, Az. I-20 U 63/12
§ 97 UrhG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses die Nutzung des Internets durch volljährige Kinder nicht überwachen muss, wenn er nicht konkreten Anlass zur Vermutung von Rechtsverletzungen hat. Deshalb hafte im vorliegenden Fall die Anschlussinhaberin nicht als sog. Störerin für den Down-/Upload diverser Musiktitel über ihren Anschluss seitens ihres Sohnes. Weder müsse sie eine Unterlassungserklärung abgeben noch Schadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
I.
Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2012 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Von ihnen in Auftrag gegebene Ermittlungen ergaben, dass am 06.11.2007 unter der IP-Adresse 84.134.101.248 mittels einer Filesharing-Software 580 Audio-Dateien verfügbar gemacht wurden, zu denen auch die Aufnahmen „Shame“ der Künstlergruppe „Monrose“ (1), „Warum“ der Künstlergruppe „Juli“ (2), „Von hier an blind“ der Künstlergruppe „Wir sind Helden“ (3) und „Walk Away“ der Künstlerin Kelly Clarkson (4) gehörten. Bzgl. des Titels 1 ist die Klägerin zu 1) unter anderem in der PhoneNet-Datenbank und bei iTunes als Inhaberin der Rechte des Tonträgerherstellers genannt, bzgl. des Titels 2 ist dies in den genannten Veröffentlichungen die Klägerin zu 2), bzgl. des Titels 3 die Klägerin zu 3) und bzgl. des Titels 4 die Klägerin zu 4). Im Rahmen der auf die Anzeige der Klägerinnen gegen Unbekannt von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen wurde die genannte IP-Adresse dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet. Diese stritt ab, etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben. Ihr in ihrem Haushalt lebender, im Januar 1989 geborener Sohn ließ sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dahingehend ein, er habe das Programm „BearShare“ 4 bis 5 Jahre zuvor auf den Computer aufgespielt, aber nicht benutzt. Es müsse durch einen fehlerhaften Klick aktiviert worden sein. Keinesfalls habe er beabsichtigt, die von ihm ebenfalls auf dem Computer gespeicherten Musikdateien, zu denen auch die streitgegenständlichen gehörten, mit Dritten zu teilen. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Die Klägerinnen behaupten, entsprechend den genannten Veröffentlichungen jeweils über die Tonträgerrechte an den streitgegenständlichen Musikstücken zu verfügen. Sie haben die Beklagte auf Unterlassen, Schadensersatz und Erstattung vorprozessualer Kosten verklagt und erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
a. gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen, hinsichtlich der Musikaufnahme „Shame“ der Künstlergruppe „Monrose“,
b. gegenüber der Klägerin zu 2) zu unterlassen, hinsichtlich der Musikaufnahme „Warum“ der Künstlergruppe „Juli“,
c. gegenüber der Klägerin zu 3) zu unterlassen, hinsichtlich der Musikaufnahme „Von hier an blind“ der Künstlergruppe „Wir sind Helden“,
d. gegenüber der Klägerin zu 4) zu unterlassen, hinsichtlich der Musikaufnahme „Walk Away“ der Künstlerin „Kelly Clarkson
es Dritten zu ermöglichen, die unter a. bis d. jeweils benannten Musikaufnahmen über einen ihr gehörenden Internetanschluss auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
2. an jede der Klägerinnen jeweils 300,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie
3. an alle Klägerinnen 2.004,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Abrede gestellt. Sich selbst hat sie für nicht passivlegitimiert angesehen und zunächst eine von dritter Seite erfolgte Manipulation ihres Internetanschlusses vermutet. Dann hat sie behauptet, der Computer, auf dem das im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen vorgefundene Filesharing-Programm aufgespielt war, sei zwar der ihre, sie selber sei aufgrund einer Allergie aber nicht in der Lage, einen Computer zu bedienen. Ihr Sohn, der ebenso wie ihr Ehemann über einen eigenen Computer verfüge, habe auf diesem Computer nur ihre Homepage einrichten und pflegen sollen. Außerdem hat sie Verjährung eingewandt.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Aktivlegitimation der Klägerinnen spreche aufgrund der unstreitigen Umstände eine tatsächliche Vermutung, die von der Beklagten nicht widerlegt worden sei. Der Beurteilung zugrunde zu legen sei der von der Beklagten für ihren Sohn gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumte Sachverhalt, auf den sich die Klägerinnen berufen. Danach sei die Beklagte als Störerin für die Rechtsverletzungen verantwortlich, da sie ihre Prüfpflichten verletzt habe. Das Fehlen von Prüf- und Sicherungsmaßnahmen werde durch den Umstand belegt, dass der Sohn der Beklagten unbemerkt ein Filesharing-Programm habe installieren können. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da die Beklagte nur als Störerin hafte. Auch der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Abmahnkosten sei unbegründet. Die Kammer folge der Rechtsprechung des erkennenden Senats, was die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung anbelange. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt, da im Abmahnschreiben weder die Aktivlegitimation noch die Verstöße ausreichend dargelegt seien.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie behauptet, ihrem damals noch minderjährigen Sohn gegenüber im Zusammenhang mit der Computernutzung erklärt zu haben, „er solle mit dem Ding ja keinen Unsinn machen“. Außerdem vertritt sie die Ansicht, es gelte auch hierfür die Privatkopieprivilegierung.
Die Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung im Übrigen insoweit abzuändern, wie sie verurteilt worden ist, und die Klage insoweit ebenfalls abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Verurteilung der Beklagten als richtig, beanstanden aber unter Wiederholung und Vertiefung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Landgericht ihre auf Ersatz vorprozessualer Kosten gerichtete Klage abgewiesen hat. Im Übrigen nehmen sie die Klageabweisung hin.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Klägerinnen daher,
unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts im Übrigen die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.004,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. In der Sache Erfolg hat nur die Berufung. Denn die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten wegen Verbreitung der streitgegenständlichen Musiktitel im Wege des File-Sharing keinen Anspruch, weder einen solchen auf Unterlassung noch einen solchen auf Erstattung vorprozessualer Kosten.
Hierüber war auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Der danach von den Klägerinnen mit Schriftsatz vom 04.02.2013 erklärte Verzicht entfaltet keine prozessuale Wirkung. Gemäß § 306 ZPO ist der Verzicht – anders als das Anerkenntnis, § 307 ZPO – „bei der mündlichen Verhandlung“ zu erklären. Von diesem eindeutigen Wortlaut in analoger Anwendung von § 307 ZPO abzuweichen, ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Für die in der Rechtsprechung vereinzelt angenommene planwidrige Regelungslücke (vgl. LG Heidelberg BeckRS 2010, 19856) gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der in der genannten Entscheidung herangezogene Verlauf der Gesetzesänderung im Hinblick auf § 307 ZPO, der bis zum Erlass des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 ebenfalls die Erklärung des Anerkenntnisses „bei der mündlichen Verhandlung“ vorsah, genügt hierzu nicht. Auch erst im Bundesrat vorgeschlagene Änderungsvorschriften erfahren die Begleitung von Fachleuten, denen der in den Kommentierungen (vgl. statt vieler: Musielak in MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 306 Rdnr. 1) hervorgehobene Umstand, dass der Verzicht das prozessuale Gegenstück des Anerkenntnisses darstellt, ohne weiteres bekannt ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in der Zeit seit 2004 oftmals Gelegenheit gehabt hätte, § 306 ZPO dem geänderten § 307 ZPO anzupassen, wenn ein solcher Gleichklang in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter gewollt gewesen wäre.
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 04.02.2013 gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Von den in § 156 Abs. 2 ZPO normierten zwingenden Wiedereröffnungsgründen liegt ersichtlich keiner vor. Die Klägerinnen hatten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, auf die darin mitgeteilte Ansicht des Senats zur Sach- und Rechtslage mit der unmittelbaren Erklärung des Verzichts zu reagieren. Im Rahmen der vom Senat nach § 156 Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung waren keine schützenswerten Interessen der Klägerinnen zu erkennen, die das Interesse der Beklagten und der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss der Instanz (Konzentrationsmaxime) überwiegen.
In der Sache ist zu sagen:
Dass die Beklagte im Rahmen des vorgetragenen Geschehens Handlungen begangen hat, die eine Täter- oder Teilnehmerhaftung begründen würden, behaupten die Klägerinnen nicht (mehr). Jedenfalls haben sie das Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt, sowohl die Musiktitel als auch die Filesharing-Software habe ihr Sohn aufgespielt, ohne dass sie hiervon Kenntnis gehabt habe.
Die Beklagte ist für diesen Sachverhalt auch nicht als sog. Störerin verantwortlich. In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB haftet für eine Schutzrechtsverletzung derjenige als Störer, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Besteht die in Betracht kommende Mitwirkung in der Überlassung eines Internetanschlusses durch den Inhaber an eine dritte Person, ist in der Rechtsprechung streitig, ob bereits diese Überlassung Instruktions- und Überwachungspflichten auslöst und ob das unabhängig vom Alter des Dritten, dem die Nutzung erlaubt wird, der Fall ist (für eine altersunabhängige Pflicht: OLG Köln NJOZ 2011, 12239). Der Senat teilt die unter anderem vom Oberlandesgericht Frankfurt (GRUR-RR 2008, 73 – Filesharing durch Familienangehörige) vertretene Auffassung, dass den Anschlussinhaber eine Pflicht, die Benutzung seines Internetzugangs zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur trifft, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Dies gilt sowohl im Verhältnis des Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten wie gegenüber seinen Kindern, bei letzteren jedenfalls dann, wenn sie volljährig sind. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Ob und inwieweit dies bei minderjährigen Kindern anders ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Sohn der Klägerin war zum frühesten streitgegenständlichen Tatzeitpunkt, dem 06.11.2007, bereits volljährig. Frühere Verletzungshandlungen tragen die Klägerinnen nicht schlüssig vor. Dass das Filesharing-Programm bereits seit Jahren auf einen im Haushalt der Beklagten genutzten Computer aufgespielt war, genügt nicht. Vielmehr hätte hierdurch mindestens ein namentlich zu benennender, urheberrechtsgeschützter Musiktitel aktiv ins Netz gestellt worden sein müssen. Ob man die Softwareinstallation als solche an einem Icon auf dem Bildschirm hätte erkennen können und müssen, was möglicherweise einen Hinweis auf eine Verletzungsabsicht hätte darstellen können, bedarf ebenfalls keiner Beurteilung. Denn die beweispflichtigen Klägerinnen haben das durch Vorlage von Attesten untermauerte Vorbringen der Beklagten, sie selber bediene keinen Computer, nicht widerlegt. Ohne Einfluss auf die Entscheidung ist schließlich auch, dass dann, wenn man eine Belehrungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber einem minderjährigen Kind bejaht, die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist. Die einzige im Zusammenhang mit der Erlaubnis der Internetnutzung von der Beklagten gegenüber ihrem – damals noch minderjährigen – Sohn abgegebene Erklärung bezog sich auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht, nicht einmal konkludent auf die Teilnahme an Tauschbörsen. Die Warnung, „mit dem Ding ja keinen Unsinn anzustellen“, ist bereits objektiv ohne jeden Gehalt und bietet einem Jugendlichen keinerlei Anhaltpunkt, was konkret untersagt ist. Auch würde eine eventuelle eigene Unkenntnis von der Existenz von Filesharing-Programmen und der mit ihrer Installation verbundenen Risiken die Beklagte nicht entlasten. Gerade wenn ihr bewusst war, wie wenig sie sich mit Computern und dem Internet auskennt, hätte sie sich, bevor sie ihrem minderjährigen Sohn die Nutzung ihres Internetzugangs erlaubte, über die objektiv bestehenden Gefahren informieren oder mit der Einweisung ihres Sohnes jemanden beauftragen müssen, der über die entsprechenden Kenntnisse verfügte. Dieses mögliche Versäumnis in der Vergangenheit wirkt jedoch nicht bis zum Tatzeitpunkt fort, da der Sohn der Beklagten zwischenzeitlich volljährig geworden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, so muss ohne Anhaltspunkte für eine Entwicklungsverzögerung oder ähnliches angenommen werden, war bei ihm wie bei Erwachsenen allgemein die Fähigkeit, die Tragweite der eigenen Handlungen zu erkennen, und sich hierbei der allgemein präsenten Informationen zu bedienen, vorhanden. Zu diesen präsenten Informationen gehört, wie oben bereits erwähnt wurde, auch das Wissen um Urheberrechtsverletzungen im Internet auch und gerade in Bezug auf Tauschbörsen. Ist dieses mithin zum Zeitpunkt der Tat zu unterstellen, kann eine vorangegangene fehlende Aufklärung nicht mehr ursächlich geworden sein.
Aus dem Gesagten folgt, dass die vom Landgericht angewandte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses (NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens) im hiesigen Fall nicht einschlägig ist.
Aus dem Gesagten folgt weiterhin, dass die Abmahnung der Klägerinnen unberechtigt war, so dass sie schon deshalb keinen Ersatz hierdurch angefallener Kosten beanspruchen können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Klägerinnen materiell wirksam auf die Klageansprüche verzichtet haben.
Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 11.200,- € (= (4 x 2.500,- €) + 1.200,- €) und für die Berufungsinstanz auf 10.000,- € (= 4 x 2.500,- €) festgesetzt.
Mangels konkreter Angaben der Klägerinnen zu Umständen, die ein erhöhtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung begründen könnten, lehnt sich der Senat an die Wertfestsetzungen an, die in den – den Parteien bekannten – Entscheidungen BGH GRUR 2020, 633 – Sommer unseres Lebens und OLG Frankfurt MMR 2011, 420 getroffen wurden. Letzteres hat für das Verbot, einen einzelnen Titel öffentlich zugänglich zu machen, einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch von 2.500,- € angenommen. Dies erscheint auch vorliegend pro Musikstück angemessen.