OLG Düsseldorf: Gerichtskosten für die Auskunft zu 160 IP-Adressen betragen einmalig 200,00 EUR

veröffentlicht am 7. April 2009

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
§ 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für gerichtliche Anträge auf Auskunftserteilung durch einen Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gerichtsgebühr gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. KostO nur einmal anfällt, wenn ein identisches Werk unter Verwendung mehrerer IP-Adressen zum Download angeboten wird. Die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Die Kostenschuldnerin hatte unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG gestellt. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. bezogen. Zu dieser Fragestellung hatte bereits das OLG Karlsruhe Stellung bezogen (Link: OLG Karlsruhe).

Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO werde für die Entscheidung über „den Antrag auf Erlass einer Anordnung“ nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, komme es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge beziehe. Dies sei nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liege dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, sei ein Antrag anzunehmen; weise der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, wären mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten. Dies könne allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk – wie hier – unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden sei. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändere sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noch nicht erkennbar sei, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adressen verbergen würden (vgl. OLG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, JURIS).

Zum gleichen Ergebnis führe die Betrachtung des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stelle. Danach sei für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden solle, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spreche dafür, für den – für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen – Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, JURIS). Im Einklang hierzu sei auch im Hinblick auf die für derartige Anträge nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO anfallende Gerichtsgebühr maßgeblich auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen könne es mithin nicht ankommen.

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