OLG Düsseldorf: Irreführender Wettbewerbsverstoß – 180 Telefon-Freiminuten sind nicht das Gleiche wie 4,18 EUR

veröffentlicht am 18. Juni 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat der Tele2 GmbH laut einer Pressemitteilung die Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ verboten, soweit dem Kunden nicht 180 Freiminuten gewährt werden, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 EUR. Bei einem Zeugen der Klägerin (Deutsche Telekom AG) war das „Startgeschenk“ zum Mobilfunktarif schon nach 21 Minuten verbraucht. Tele2 hatte zwar in einer Fußnote der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Gleichwohl sei die Anzeige irreführend. „Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen.

Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung ‚Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden‘ und verstärke sogar noch die Irreführung.“.

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