OLG Düsseldorf: Irreführung durch nicht nachgewiesene Eigenschaften eines Nahrungsergänzungsmittels / Hyaluronsäure und Granatapfel

veröffentlicht am 4. Juli 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-20 U 92/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel, welche u.a. besagen, dass Hyaluronsäure das collagene Netz stütze und es mit Feuchtigkeit versorge sowie dass Granatapfelpulver bei der Regeneration der Haut helfe und ein hochwirksames Antioxidanz sei, zu unterlassen sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, für welche jedoch keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Die Berufung auf einen Blog-Beitrag, der über eine angebliche Studie berichte, sei jedenfalls kein ausreichender Nachweis für eine behauptete Wirkung. Auch bei Vorlage der in Bezug genommenen Studie hätte es zudem an einer allgemeinen Anerkennung gefehlt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Hyaluronsäure und Granatapfel).


Werben Sie mit nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen?

Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder soll Ihre Werbung vorab anwaltlich geprüft werden? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


I