OLG Düsseldorf: Ist die einstweilige Verfügung mit Anlagen zuzustellen, wenn diese bereits mit der Abmahnung übergeben wurden?

veröffentlicht am 26. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
§§ 929 Abs. 2, 195, 192, 189 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung auch dann mit Anlagen zu erfolgen hat, wenn die Verfügung bereits aus dem Tenor heraus verständlich ist oder/und die betreffenden Anlagen bereits mit der Abmahnung übersandt wurden. (Vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09 zur Frage, ob die Anlagen in Farbe zuzustellen sind). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen der Düsseldorfer Richter:

Die Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher sei gemäß § 192 ZPO unwirksam. Dem Beschluss seien weder Antragsschrift noch Anlagen beigefügt gewesen. Für eine wirksame Zustellung wäre zumindest eine Beifügung der Anlagen AS3 und AS4 erforderlich gewesen, da die Anlagen integraler Bestandteil des Verbotstenors seien. Wenn die Antragsschrift oder andere Anlagen zum Bestandteil einer einstweiligen Verfügung gemacht würden, wenn insbesondere zur Umschreibung eines Verbots auf sie Bezug genommen werde, müssten die betreffenden Urkunden ebenfalls zugestellt werden (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rz. 316). Eine unvollständige Zustellung führe in aller Regel zur Unwirksamkeit der Zustellung (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 78, 79 – Vollziehung ohne Anlagen; OLG Frankfurt, OLGZ 1993, 70). Vorliegend würden die Anlagen AS3 und AS4 im Tenor in Bezug genommen. Sie seien auch integraler Bestandteil der Verfügung, da ohne sie der Inhalt des Verbots nicht klar und zweifelsfrei zu ermitteln sei. Der Inbesondere-Teil habe eine Doppelfunktion. Zum einen verdeutliche er den allgemeinen Teil, indem er das verbotene Verhalten durch Beispielsfälle umschreibt. Zum anderen bildet er einen Unterfall der Verallgemeinerung, auf den hilfsweise zurückgegriffen werden könne. Auch wenn Inbesondere-Zusätze den Antrag weder einschränkten noch erweiterten, stellten sie somit doch eine Auslegungshilfe dar (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 UWG Rz. 2.46). Durch das Beispiel der konkreten Verletzungsform werde das Charakteristische der Verletzung erläutert und verdeutlicht (BGH, GRUR 1991, 772, 773 – Anzeigenrubrik I; GRUR 2008, 702 Tz. 26 – Internetversteigerung III). Der Charakter als Auslegungshilfe werde vor allem bei der Bezugnahme auf die Anlage AS3 deutlich. So sei der Antragsgegnerin die Bewerbung von Produkten mit Preisen, bei denen nicht angegeben werde, ob sie die Umsatzsteuer enthielten, nicht schlechthin, sondern nur gegenüber Verbrauchern untersagt worden. Ob sich eine Werbung nur an Gewerbetreibende oder auch an Verbraucher richte, könne sich auch aus den Umständen ergeben. Insbesondere bei Angeboten wie beim „Webserver TURBO Managed“ für 849 Euro im Monat, Anlage AS3, Bl. 65 d. GA, stelle sich die Frage, ob sich ein solches Angebot nicht naturgemäß nur an Gewerbetreibende richte. Erst durch Beifügung des konkret angegriffenen Angebots könne die Antragsgegnerin daher die Reichweite des Verbots zuverlässig erkennen.

Es nutze der Antragstellerin nichts, dass die Anlage der der Antragsgegnerin im Vorfeld übersandten Abmahnung beigefügt worden seien. Die Zustellung folge einem formalisierten Verfahren. Eine zugestellte Entscheidung müsse grundsätzlich aus sich selbst heraus verständlich sein, bei der Berücksichtigung externer Auslegungshilfen sei äußerste Zurückhaltung geboten. Bei der Abmahnung seien die Anlagen AS3 und AS4 nicht als solche bezeichnet. Dass eine vollständige Identität zu den ihr mit der Abmahnung übersandten Anlagen gegeben sei, habe die Antragsgegnerin bei der Zustellung des Beschlusses zwar ahnen, nicht jedoch mit Sicherheit wissen können. Die Umstellung ihres Internetauftritts könne auch Ausdruck ihrer Vorsicht gewesen sein, einen Rückschluss auf eine zuverlässige Kenntnis von der genauen Reichweite der Verfügung erlaube dies nicht.

Soweit die Antragstellerin auf die von ihr behauptete Übermittlung der Anlagen AS3 und AS4 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin abstelle, könne diese Übermittlung nicht in eine unheilbare unwirksame Zustellung und eine wirksame, die unvollständige Zustellung durch den Gerichtsvollzieher komplementierende Kenntniserlangung aufgespalten werden. Die Intention des Gesetzgebers, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt vom Willen des Empfängers abhängig zu machen, würde sonst unterlaufen. Im Übrigen habe die Antragstellerin allenfalls die Absendung des Beschlusses mit den Anlagen AS3 und AS4 glaubhaft gemacht. Schon ein Zugang der vollständigen Sendung sei damit jedoch noch nicht belegt, auch bei Faxsendungen liefere die Absendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rz. 21).

Für eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gelte dies erst recht. Das Fehlen der Anlage AS3 und AS4 habe die Unwirksamkeit der Zustellung insgesamt zur Folge. Die Zustellung einer Entscheidung sei ein einheitlicher Akt, der nicht sowohl wirksam als auch unwirksam sein kann. Jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – zwischen den einzelnen Teilen einer Verbotsverfügung ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe sei für eine getrennte Betrachtung der einzelnen Untersagungen kein Raum.

I