OLG Düsseldorf: Keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei Zustimmung zu Gemeinschaftswerbung

veröffentlicht am 29. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, Az. I-20 U 117/09
§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines bekannten Fußballspielers vorliegt, wenn er zuvor vertraglich zugestimmt hat, dass sein Bild für auf den Werbepartner bezogene Gemeinschaftswerbung weltweit verwendet werden darf. Der Abgebildete hatte sich einverstanden erklärt, dass „sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet“ werden dürfe. Die Beklagte hatte die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes mit A. abgestimmt, was grundsätzlich zwar gegenüber dem Kläger keine Rechte einräumte, aber auf Grund der geschlossenen Vereinbarung als „für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden“ anzusehen war. Da mit dem verwendeten Bild Werbung für Produkte von A. (Trikots) gemacht wurde, war keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild anzunehmen. Für weitere von der Beklagten verwendete Bilder hatte diese jedoch eine Entschädigung zu entrichten, da an jeder Stelle Werbung für andere, von der vertraglichen Regelung nicht erfasste Produkte gemacht wurde.

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