OLG Düsseldorf: Lieferservice einer Apotheke per „Pillentaxi“ unzulässig

veröffentlicht am 2. August 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 116/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 20 ApBetrO

Das OLG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Auslieferung von Arzneimitteln durch Auszubildende einer Apotheke nach telefonischer Bestellung (sog. „Pillentaxi“) unzulässig ist. Auf diese Weise könne keine qualifizierte Beratung gewährleistet werden. Der Apotheker sei jedoch gemäß der Apothekenbetriebsordnung in der Pflicht, durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten von sich aus zu ermitteln. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Kunde, der bei einer örtlichen Apotheke bestelle, in gleicher Weise auf eine Beratung verzichte wie beim Kauf in einer Versandapotheke.

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