OLG Düsseldorf: Nutzung fremder Bilder als „Embedded Content“ ist urheberrechtswidrig

veröffentlicht am 9. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers als sogenannter „Embedded Content“ auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insofern sei von einem bloßen Hyperlink zu unterscheiden, welcher den Nutzer lediglich auf das Werk in einer Art verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere. Beim „Embedded Content“ dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden habe, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Dadurch werde das Bild nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, inbesondere unter Umgehung seiner Website und unter Verletzung des Urhebernennungsrechts. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2011 unter Mitwirkung des … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.01.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an den Kläger 1.237,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.03.2010 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 5/6 ihm und zu 1/6 dem Beklagten zu 1. zur Last. Dem Kläger werden auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. auferlegt. Der Beklagte zu 1. hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf vom jeweiligen Schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Gründe

A.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Danach nimmt der Klager die beiden Beklagten wegen der Verwendung zweier im angefochtenen Urteil wiedergegebener, wie er geltend macht, von ihm gefertigter Fotografien I in Anspruch. Sie standen zunächst in einem Beitrag „MESSE-NEWS: …“ auf der Intemetseite „…“, die nach den Angaben des Klägers von ihm mit betrieben wird. Dem Beklagten zu 1., Journalisten und Mitarbeiter einer „…“ – sie verwendet die Domain „…“ unter seiner Nennung als „Kontakt“ -, wird die Nutzung der beiden Fotografien des Beitrags „MESSE NEWS: …“ im Wege des sogenannten Embedded Content für einen eigenen Beitrag „…“ angelastet. Letzterer Beitrag fand sich in einem Blog der Domain „…“ Den Blog betreibt die Beklagte zu 2, Verlegerin einer Tageszeitung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet ist, dass die Beklagte zu 2. die beiden Fotografien nicht verbreite – der Beklagte zu 1. hatte die Unterlassung bereits vorprozessual versprochen -, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner 400,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen wegen der Veröffentlichung der Fotografien zahlten und dass jeder der beiden Beklagten Abmahnkosten von 837,52 EUR nebst Zinsen erstatte. Das Landgericht hat in der Verwendung der Fotografien keine eigene Nutzung durch die Beklagten gesehen, da die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotografien mittels eines „Frames“ nur wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln sei, welches seinerseits kein öffentliches Zugänglichmachen des fraglichen Inhalts bedeute. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren gegen beide Beklage weiterverfolgt.

Er bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz und hält daran fest, dass beim „Embedded Content“ im Hinblick auf das – dem Seitennutzer verborgen bleibende – Herunterladen der Fotografien von dem anderen Server und ihrem Erscheinen auf der aufgerufenen Seite selbst, und zwar in der vom Seitenbetreiber gewünschten Weise, von einem bloßen Hyperlink keine Rede sein könne. Auch sei der Zugriff im Wege des „Embedded Content“ dem Setzen eines Hyperlinks sachlich nicht gleichzusetzen.

Zur Haftung der Beklagten zu 2. meint der Kläger, sie mache sich die Beiträge des „…“ zu eigen, da dort nur, wie der Kläger sich ausdrückt, „privilegierte Autoren“ zu Wort kämen, nämlich – wie es im Einführungstext heiße – “ Autoren, Freunde und ¬innen aus „…“ aus aller Welt, aber vor allem darüber, was ihnen persönlich wichtig ist. Die Beklagte zu 2. verdiene zudem durch Werbebanner auf den Seiten des Blogs und steigere mit ihm die Aufmerksamkeit.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten, die sich ergänzend ebenfalls auf ihren Vortrag erster Instanz beziehen, bestreiten hinsichtlich der beiden Fotografien die Urheberschaft des Klägers. Sie heben zudem hervor, dass die Herkunft der Bilder von der Seite „…“ für jedermann sichtbar gewesen, es also um „eine Verlinkung gegangen“ sei. Die Ursprungsseite sei erwähnt worden und durch Anklicken der Bilder unmittelbar erreichbar gewesen. Der Beklagte zu 1. sei nicht selbst der Betreiber der „…“ Die Beklagte zu 2. verneint weiterhin eine eigene Haftung. Sie sei weder Zustands- noch Handlungsstörerin. Die beanstandete Veröffentlichung sei gleich auf die Abmahnung des Klägers hin entfernt worden: Die derzeit etwa vierzig Blogs auf ihrer Domain seien erkennbar nicht ihre eigenen Inhalte, sondern fremde. Sie mache sich die Inhalte, hinsichtlich derer die mit einer eigenen Zugangsberechtigung ausgestatteten Autoren „völlig autonom“ seien, nicht zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im, Berufungsverfahren wird auf die von ihnen hier gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage gegen die beiden Beklagten als unbegründet abgewiesen worden ist, ist zulässig und, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1. richtet, begründet. Der Beklagte zu 1. haftet dem Kläger auf den gegen ihn noch geltend gemachten Schadensersatz und die verlangte Erstattung von Abmahnkosten, weil er, entgegen der Auffassung des Landgerichts, mit der Übernahme der beiden Abbildungen in seinen Beitrag „…“ die Rechte des Klägers an den Lichtbildern verletzt hat. Soweit der Kläger mit der Berufung seine Klage gegen die Beklagte zu 2. weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel unbegründet. Denn die Beklagte zu 2. haftet weder als Täterin der angegriffenen Bildübemahme, noch als Störerin in Bezug auf das beanstandete Geschehen auf die von ihr verlangte Unterlassung, den Schadensersatz und die Abmahnkostenerstattung.

Der Beklagte zu 1. haftet dem Kläger nach § 97 Abs. 2 UrhG auf den verlangten Schadensersatz und nach § 97 a Abs. 1 UrhG auf Kostenerstattung, weil er mit der Übernahme der beiden Fotografien die Lichtbildrechte verletzt hat, die dem Kläger als dem Fotografen der Aufnahmen zumindest nach § 72 UrhG erwachsen sind.

1.
Es kann offen bleiben. ob es sich bei den streitgegenständischen Fotos um Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, was grundsätzlich bei besonders kreativen Fotos der Fall sein wird. Jedenfalls werden die Aufnahmen des Streitfalls als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt.

2.
Der Kläger ist als Fotograf der beiden Aufnahmen anzusehen. Für die Rechtsinhaberschaft des Klagers spricht grundsätzlich die Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG. Danach wird für den Fall , dass der Urheber auf dem Werk selbst nicht bezeichnet ist, vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Die beiden Fotografien sind mit dem Aufschrift „…“ versehen. Der Kläger ist auf der oben genannten Seite als Geschäftsführer und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts bezeichnet. Die Beklagten haben nicht einmal nachvollziehbare Anhaltspunkte für Zweifel vorgetragen, warum dem Kläger bei seiner angesprochenen Stellung zu der Internetseite dort Fotos zu Unrecht zugeschrieben sein sollen. Zudem präsentiert er sich dort bildlich mit der Angabe: „Fotos … kommerzielle Fotoanfragen erwünscht … „. Den Beklagten ist es erst recht nicht gelungen, den Beweis der fehlenden Rechtsinhaberschaft des Klägers zu erbringen, so dass die Vermutungswirkung bestehen bleibt.

3.
In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen „…“ in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem „Embedded Content“ dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.

Durch die Veröffentlichung der betreffenden Fotos hat der Kläger im Streitfall zwar den Nutzern den Zugang selbst eröffnet. Der Zugang zu den gegenständlichen Bildern sollte jedoch nach dem erkennbaren Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite erfolgen. Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten.

4.
Es handelt sich mangels inhaltlicher Auseinandersetzung gerade mit den Bildinhalten nicht um Bildzitate im Sinne des § 51 UrhG. Auf sonstige Schrankenbestimmungen kann sich der Beklagte zu 1. ebenso wenig berufen wie auf eine (ausdrücldiche oder konkludente) Einwilligung.

5.
Es ist festzustellen, dass gerade der Beklagte zu 1. gehandelt hat und insofem passivlegitimiert ist. Er hat den Link gesetzt und die Lichtbilder technisch in seinen Webauftritt integriert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderer als er hier für die „…“ unter seiner Nennung als „Kontakt“ gehandelt haben könnte.

6.
Dem Kläger ist Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG in der verlangten Höhe zu leisten. Für die entsprechende Schätzung bietet der vorgelegte Auszug der „Bildhonorare 2009“ der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ eine hinreichende Grundlage. Der erkennende Senat billigt gemäß seiner Rechtsprechung (vgl. GRUR 2006, 393) auch dem Kläger dieser Sache den geltend gemachten Zuschlag wegen der Verletzung seines Urheberbenennungsrechts zu. Gegen das Zinsverlangen als solches gibt es keine Rechtsverteidigung. Der Beklagte zu 1. schuldet dem Kläger zudem Ersatz der geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung.

7.
Demgegenüber haftet dem Kläger nicht auch die Beklagte zu 2. als Betreiberin des Blogs, auf dem der Beklagtezu 1. die beanstandete Rechtsverletzung begangen hat.

Die Beklagte zu 2. ist keine Content Providerin im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, da sie keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithält. Insbesondere hat sie sich nicht die fremden, vom Beklagten zu 1. erstellten Inhalte zu eigen gemacht (siehe dazu BGH GRUR 2010, 616 – Marions Kochbuch). Die Inhalte des Blogs werden von der Beklagten zu 2. in der Weise übernommen, dass sie den ausgewählten Autoren gestattet, auf ihrer Seite „…“ die Berichte im Rahmen des sogenannten „…“ zu veröffentlichen. Die Autoren erhalten ein Zugangspasswort, mit dem sie dann ihre Berichte ins Netz stellen können. Es erfolgt keine konkrete Präsentation der Inhalte durch die Beklagte zu 2. Diese teilt bezüglich der „…“ nur mit: Die „…“ sind die Blogplattform auf „…“. Hier schreiben die Autoren, Freunde/innen aus der „…“ aus aller Wert, aber vor allem darüber, was ihnen persönlich wichtig ist.“ Diese Aussage ist sehr pauschal gehalten. Sie verweist zwar auch auf die Nutzung des Blogs durch Autoren, erwähnt aber zusätzlich und ausdrücklich auch „Freunde“ der Zeitung als Blog-Schreiber. Der Begriff „Freunde“ ist sehr offen und vage und hilft somit für die Annahme eines „Sich-zu-eigen-machens“ nicht weiter. Die Beklagtezu 2. verweist vielmehr deutlich darauf, dass sie lediglich ein Forum für vielfältige Beiträge, nicht weiter kontrollierte Beiträge Dritter bereitstellt. Die fremden Inhalte werden inhaltlich nicht geprüft und auch nicht mit einem eigenen Emblem versehen. Es handelt sich bei dem Blog insofern um ein Forum für fremde Beiträge, das als Teil eines Host-Providing-Konzepts im Sinne von § 8 TMG einzustufen ist. Die Beklagte zu 2 hatte keine Kenntnis von den rechtswidrigen Fotos; sie hat die Fotos sofort nach entsprechenden Hinweisen gelöscht. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2., von vomherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte von Dritten verletzt werden, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung durch einen Nutzer zu tun, ist nicht anzuerkennen (ähnlich allgemein OLG Zweibrücken, MMR 2009, 541; OLG München, K&R 2007,104).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 1, § 100 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Eine von den Grundsätzen der vorliegenden Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht bekannt.

Streitwert: bis zu 8.000,00 EUR (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

Vorinstanz:
LG Düsseldorf , Az. 12 O 480/09

I