OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet auch dann NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte, wenn rechtswidrig verlinkter Titel nicht aus rein beschreibenden Wörtern besteht

veröffentlicht am 23. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2010, Az. I-20 U 8/10
§§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Rapidshare AG mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell nicht als Störer für illegales Filesharing in Haftung genommen werden kann. Im Gegensatz zum Urteil vom 27.04.2010 hatte der Senat in diesem Fall zu beurteilen, ob Rapidshare zumindest dann eine Prüfungspflicht obliegt, wenn die streitgegenständlichen Filmtitel nicht aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache bestehen (im vorausgegangenen Urteil ging es um die Titel „Insomnia“ oder „The Fall“), sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausscheidet, sondern relativ „einzigartigen“ Wortkombinationen (vorliegend: „Inside a Skinhead“).

Dem Oberlandesgericht zufolge sei jedoch auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet, da hierdurch – so eine Pressemitteilung Rapidshares – „das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung ihres eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.

Die Empfehlung des Geschäftsführers von Rapidshare, Christian Schmid, „die Rechteinhaber [sollten] sich … in Zukunft genau überlegen, ob sie nicht die Zeit und vor allem die Kosten sparen wollten, Rapidshare für etwas zu verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden“ könne, erfolgte indessen aus unserer Sicht etwas zu euphorisch. Das OLG Hamburg und das OLG Köln dürften nicht gerade zum „Supporters-Club“ des Filesharing-Hosters gehören. Es bleibt abzuwarten, ob in den geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Hauptsacheverfahren folgen, denen sich dann auch der BGH annehmen kann.


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 09.12.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.07.2009 unter Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

1. Gründe

1. A)

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Antragstellerin vertreibt in Deutschland Filme im Kino und auf Video. Sie ist unter anderem Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte für Deutschland an dem Film „I.S.“. Der Film hat keine Altersfreigabe.

Die Antragsgegnerin betreibt einen sogenannten Sharehosting-Dienst. Sie ermöglicht es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen sogenannten Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen werden kann. Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Download-Links bekannt zu machen und so anderen zu ermöglichen, die gespeicherten Dateien herunterzuladen. Derartige Verweise von Dritten können auch über Suchmaschinen wie zum Beispiel Google gefunden werden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Anlage ASt 11) machte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf acht Links aufmerksam, unter denen der Film „I.S.“ abrufbar war. Sie forderte die Antragsgegnerin zur Löschung auf und zugleich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass weitere rechtsverletzende Dateien unverzüglich gelöscht werden. Die Antragsgegnerin löschte daraufhin die angegebenen Dateien. Sie behauptet, noch umfangreiche weitere Maßnahmen getroffen zu haben, insbesondere den betroffrenen Benutzeraccount gesperrt zu haben und auf ihr bekannten Drittseiten nach dem streitgegenständlichen Werk gesucht zu haben.

Die Antragstellerin behauptet, dass auch Anfang Juni 2009 noch rechtsverletzende Inhalte verlinkt und zum Beispiel über Google auffindbar waren. Sie meint daher, die Antragsgegnerin hafte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Auf ihre entsprechende Abmahnung vom 4. Juni 2009 (Anlage ASt 12) lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 (Anlage ASt 13) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hafte als Störerin nach § 97 Abs. 1, §§ 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung. Sie macht im vorliegenden Verfahren ferner geltend, ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil die Antragsgegnerin kein effektives Altersverifikationssystem unterhalte.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe alles ihr Zumutbare unternommen, um künftige Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer zu verhindern.

Das Landgericht hat mit im Beschlusswege erlassener einstweiliger Verfügung vom 6. Juli 2009 der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

den Film „I.S.“ im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a)
soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder

b)
soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

Diese Beschlussverfügung hat die Kammer mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird,

den Film „I.S.“ im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a)
soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder

b)
soweit bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

19

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Abänderung des am 9. Dezember 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film „I.S.“ im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur

a)
soweit die Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher die Bezeichnung „I.S.“ enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind, oder

b)
soweit bei Eingabe des Filmtitels „I.S.“ in die Suchmaschine Google solche Hyperlinks ausgeworfen werden, die auf die Filmdateien verweisen, welche auf den Servern der Antragsgegnerin gespeichert sind.

hilfsweise,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film „I.S.“ im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur soweit die Filmdateien die Bezeichnung beinhalten „I.S. G.2001.DVDRip.XViD-V.“.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

2. B)

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin weder aus § 97 Abs. 1, §§ 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG noch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Zwar liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG vor, denn unstreitig wurden über den Internetdienst der Antragsgegnerin illegal Kopien des streitgegenständlichen Films zum Download angeboten. Hieran war die Antragsgegnerin durch das Zur-Verfügung-Stellen der technischen Voraussetzungen beteiligt. Im vorliegenden Verfahren ist auch zu Recht unstreitig, dass die Antragsgegnerin für diese Verletzungshandlungen nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen hat. Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. April 2010 zwischen den gleichen Parteien (I-20 U 166/09) ausgeführt:

„Wie schon das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 – 6U 86/07, GRUR-RR 2008, 35 = MMR 2007, 786) zur Antragstellerin herausgearbeitet hat, ist die Antragsgegnerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen anzusehen (anders Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 – 5 U 111/08, MMR 2010, 51). Indem sie die Nutzung ihres Dienstspeicherplatzes zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und den Hochladern durch Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern Zugriff auf die gespeicherten Daten zu verschaffen, nimmt sie selbst keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet. Über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhaltes entscheidet nicht die Antragsgegnerin, sondern der Nutzer selbst. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin selbst ein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Daten bereithalten würde. Auch eine Haftung als Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht. Die Teilnehmerhaftung setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13,17 = GRUR 2001, 1038 – Ambiente.de). Von einem solchen Vorsatz kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist dem Geschäftskonzept der Antragsgegnerin inhärent, dass sie von dem Inhalt der gespeicherten Daten weder vorher noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der Download-Links an Dritte Kenntnis hat. Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.

Wie das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.09.2007 – 6 U 86/07) zu Recht feststellt, sind legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich (anderer Ansicht ohne nähere Begründung Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 – 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155 mit der Redeweise von dem „von der Rechtsordnung nicht gebilligtem Geschäftsmodell“, da ihm die Gefahr innewohne, für eine (massenhafte) Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt zu werden). In der Literatur wird daher nahezu einhellig betont, daß die Dienste der Antragsgegnerin in weiten Teilen legal sind und es sich insofern um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell handelt (so etwa Rössel, ITRB 2008, 6, 7; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2007, 930, 931; Klinger, jurisPR-ITR 3/2008 Anm. 4; Breyer, MMR 2009, 14) Denn hierbei kommt der Schutz eines für sich betrachtet neutralen Angebots zum Tragen. Auch wenn die Weitergabe von Informationen zwangsläufig die abstrakte Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen enthält, so ist nicht festgestellt, zu welchem konkreten Anteil die Nutzung von Speicherdiensten illegal erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist. Soweit das Angebot daher legal genutzt werden kann, genügt es nicht, dass der Anbieter mögliche Urheberrechtsverletzungen mit der Eröffnung seines Angebots allgemein in Kauf nimmt.

Ebensowenig wird durch den Begriff „R.“ die Rechtswidrigkeit des Dienstes indiziert, wie das Landgericht meint. Der Wortbestandteil „Share“ verweist darauf, daß „R.“ zu den sog. Sharehostern zählt. Mit diesem technischen Begriff werden Dienste bezeichnet, die zur Übertragung größerer Dateien an bestimmte Personen genutzt werden können. Auf diese Weise können vielfältige legale Funktionalitäten eingeführt werden, wie die Verbreitung von Softwareupdates an Kunden oder der Zugriff auf umfangreiche Kanzleidaten innerhalb einer Anwaltssozietät.“

Hieran ist festzuhalten. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht mehr in Frage. Im Grundsatz hält der Senat auch an den weiteren Ausführungen im Urteil vom 27. April 2010 fest. Der Senat hat zu der Störerhaftung des Antragsgegnerin ausgeführt:

„Der Bundesgerichtshof bejaht eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen für diejenigen, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Gutes beitragen (BGHZ 148,13,17 – Ambiente.de; BGH WRP 2002, 532 = GRUR 2002,618, 619 – Meißner Dekor). Ist das Verhalten des vermeintlichen Störers in irgendeiner Weise mitursächlich für die Rechtsverletzung geworden, richtet sich die Beurteilung der Adäquanz danach, ob der Verursachungsbeitrag allgemein und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Werden im Internet fremde, die Rechte Dritter verletzende Inhalte durch einzelnde Anbieter auf vorhandenen Internetplattformen verbreitet oder zugänglich gemacht, so kann in der Zurverfügungstellung von Speicherplatz und eines bestimmten Rahmens, in dem die Inhalte präsentiert werden, ein adäquat-kausaler Beitrag des Betreibers dieser Internetplattform gesehen werden. Eine Störerhaftung ist dann grundsätzlich in Betracht zu ziehen (Ensthaler, WRP 2010, 309). Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit der Entscheidung „Internetversteigerung I“ und der Entscheidung „Internetversteigerung II“ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860 = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708) davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 – 10 TMG nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden sind. Vielmehr gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine Störerhaftung (§§ 823, 1004 BGB analog).

Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (siehe BGHZ 158, 26236, 251 f. – Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

Allerdings hat die Antragstellerin im Streitfall die Anspruchsvoraussetzungen der allgemeinen Störerhaftung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Haftung der Antragsgegnerin hängt entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis der Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen vorgenommen hat. Dies setzt eine umfangreiche Prüfung der technischen Möglichkeiten zur Sperrung ähnlicher Fälle voraus. Insbesondere ist zu fragen, inwieweit tatsächlich effektive Möglichkeiten der Vorbeugung, Verhinderung und nachträglichen Beseitigung inklusive Verhinderung einer Wiederholung der Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material bei „R.“ bestehen. Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen (Willmer, NJW 2008, 1845).“ …

Im Übrigen soll es – nach dem Unterlassungsantrag – verboten sein, Filmdateien mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält, auf den Servern der Antragsgegnerin zu speichern. Der Kernvorwurf bei den hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen liegt aber nicht darin, dass Filmtitel als solche gespeichert werden. Der Titel des Films ist als solcher kein Gegenstand des Urheberrechts und damit auch als Name einer Datei rechtmäßig speicherbar. Ein Wortfilter funktioniert im Übrigen nur bei Dateien, bei denen schon im Dateinamen Hinweise auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt existieren.“…

„Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter „falschem“ Namen eingestellt, um die Wortfilter zu umgehen (so ausführlich Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.Juli 2008 – 5U 73/07, NJOZ 2008, 4927 = GRUR-RR 2009, 95; Urteil vom 30.09.2009 – 5 U 111/08, MMR 2010, 51 = WRP 2010, 155). Dazu kommt, dass ein Textfilter auch mit ausreichend vielen Schlüsselwörtern versehen sein muss, damit möglichst viele geschützte Werke erkannt werden können. Eine fehlerhafte Erkennung kann übrigens auch dann stattfinden, wenn eine nicht-urheberrechtlich geschützte Datei ein oder mehrere Schlüsselworte des Filters enthält. Beispielsweise könnte die Datei „Mein_Office_2007_Erfahrungs-bericht.txt“ aufgrund der Schlüsselwörter „Office“ und „2007“ als geschütztes Material erkannt und gelöscht werden, obwohl nur ein persönlicher Erfahrungsbericht vorläge (Breyer, MMR 2009, 14.) Daher schränkt die Sperrung ganzer Begriffe auch die Meinungsfreiheit unangemessen ein. Der Text-Filter für Dateinamen ist also für einen effektiven Ausschluss von geschütztem Material ungeeignet.

Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheint ungeeignet. Denn Dateinamen sind jederzeit veränderbar. Aus diesem Grund scheidet auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus. Im Übrigen sind die Nutzer selbst nicht auf den Dateinamen zum Auffinden der gesuchten Datei angewiesen, da sie die Datei über einen externen Link abrufen, welcher auf einer anderen Internetseite mit dem entsprechenden Begriff versehen und dadurch auffindbar ist.

Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen besteht, lässt sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. Sie führt lediglich dazu, dass die zu prüfenden Dateien oder Nutzerkonten ohne menschliche Überprüfung automatisiert gelöscht werden. Als Anknüpfungspunkt dienen nur bestimmte Schlüsselwörter im Dateinamen. Angesichts der Vielzahl der Dateien und der Mehrdeutigkeit der einzelnen Begriffe, sowie der leichten Umgehbarkeit steht eine manuelle Überprüfung nicht im Verhältnis zum Erfolg.

Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist. Aus diesem Grund ist auch eine Sperrung von IP-Adressen nicht wirkungsvoll.

Zu beachten ist, dass man im Internet einer Filmdatei nicht ansehen kann, dass sie eine Filmdatei ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für ihn die Verwendung einer Endkennung „.rar“ ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei sei. Dies ist unzutreffend. RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun.

Wie Gerhard Schneider aus technischer Sicht beschrieben hat (Schneider: Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18 ff.), kann selbst der Betreiber eines Rechners (z.B. ein Content-Provider) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Information sich hinter einer Bitfolge verbirgt, die ein Benutzer auf diesem Rechner abgelegt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man filmspezifische Suffixe verwendet (wie zB .mov, .avi, .mpeg, .divx). So kann in Microsoft-Betriebssystemen problemlos durch den Benutzer eingestellt werden, dass .jpg-Dateien mit dem ASCII-Editor, .txt-Dateien jedoch mit einer Bildbetrachtungssoftware zu öffnen sind. Es besteht für den Nutzer folglich kein Zwang, überhaupt ein Suffix zu benutzen, oder sich an diese Bequemlichkeitsstandards zu halten.

Ferner ist auch eine inhaltliche Kontrolle der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Daten in der Regel ausgeschlossen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern vor dem Upload meist verschlüsselt, so dass der Inhalt für den Serverbetreiber ohne den Schlüssel nicht mehr erkennbar ist. Wie in der Literatur beschrieben, sind Daten, die mit modernen Verschlüsselungsprogramme verschlüsselt wurden, mit heutigen Entschlüsselungstechniken nicht zu „knacken“ (Gercke: Die Bekämpfung der Internetkriminalität als Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden, MMR 2008, 291 ff,).

Über die Einschränkung des Antragsteils b) verliert der Unterlassungsantrag weiter an Zumutbarkeit. Auch die Variante b) des Unterlassungsantrags ist zu unbestimmt. Hiernach soll unterbunden werden, dass die Antragsgegnerin eine Suchanfrage in verschiedenen Linksammlungen ermögliche. Diese Linksammlungen haben aber nichts mit der Antragsgegnerin zu tun, sondern sind externe, auch sachlich selbständig organisierte Dienstleistungen. Insofern ist es der Antragsgegnerin unmöglich, die externen Linksammlungen und deren Konfiguration zu beeinflussen. Pflichten eines Sharehosters, fremde Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, Inhalte zu durchsuchen oder sonst vorsätzliche Rechtsverletzungen Dritter, von denen der Anbieter keine positive Kenntnis hat, scheiden aus (Breyer, MMR 2009, 14, 19.) Die Links zu den von der Antragstellerin genannten Filmdateien auf den Servern der Antragsgegnerin werden in der Regel über sogenannte Linksammlungen oder Link-Resourcen verbreitet. Ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Sharehoster und den Linkservern, bei denen der Sharehoster an den Erfolgen Letzterer beteiligt ist, kann eine manuelle Suche nicht verlangt werden (Willmer, NJW 2008, 1845). Das Oberlandesgericht Köln stellte aber bereits fest (Urteil vom 21.09.2007 – MMR 2007, 786), dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-Resourcen im Internet die einem Dienstanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt. Lediglich für eine kleine Anzahl einschlägiger Link-Resourcen sei es zumutbar, eine Überprüfung bezüglich genannter Werke durchzuführen.

Ähnliches gilt für den Antragsteil c), wo es um den Verantwortlichkeitsbereich im Hinblick auf die Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google geht. Letztlich kann der Antragsgegnerin nur verboten werden, dass Nutzer des Dienstes der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Filmmaterial auf deren Servern speichern. Allerdings kommt man dann in weitere Schwierigkeiten, da das Abspeichern von Filmmaterial durch die Nutzer der streitgegenständlichen Dienste durchaus den Bereich der Privatkopierfreiheit berühren kann. Nach § 53 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist es niemandem verwehrt, eine rechtmäßig erworbene Filmkopie auf externen Servern zu privaten Zwecken zu speichern. Er darf dann aber seinerseits nicht den entsprechenden „Standort“ in der Öffentlichkeit preisgeben. Diese Entscheidung wird aber seinerseits nicht von der Antragsgegnerin beeinflusst oder gesteuert.“

Auch an dieser Würdigung hält der Senat fest. Das vorliegende Verfahren bietet insoweit Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Soweit mit dem Antrag erstrebt wird, „dass der Antragsgegnerin untersagt wird, den Film „I.S.“ im Internet, insbesondere über von der Antragsgegnerin betriebene Server für das Internetangebot www.r.com, vervielfältigen zu lassen“ steht einem derartigen Verbot schon entgegen, dass auch bei Berücksichtigung der Einschränkung zu a) in Bezug auf den Dateinamen, der Antragsgegnerin auch ein erlaubtes Verhalten verboten würde. Es liegt nämlich nicht fern, dass Benutzer den Dienst der Antragsgegnerin zu nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen privaten Vervielfältigungen nutzen. Ein Nutzer, der eine zulässigerweise erstellte Privatkopie zum Beispiel von der von ihm erworbenen DVD erstellt, kann durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Kopie für den eigenen Gebrauch auf den Servern der Antragsgegnerin abzulegen, denn zum einen sind derartige Dateien sehr groß und zum anderen gewährleistet die Antragsgegnerin in der Regel eine größere Ausfallsicherheit, als sie bei privaten Datenträgern gegeben ist. Solange der hochladende berechtigte Nutzer diese Kopie nur selber nutzt, handelt es sich dann aber umeine nach § 53 Abs. 1 UrhG erlaubte Vervielfältigungshandlung, denn das Speicherverfahren der Antragsgegnerin stellt an sich sicher, dass nur derjenige auf die Datei zugreifen kann, der auch den Downloadlink kennt. Dies ist jedenfalls zunächst nur derjenige, der die Datei auf dem Server abgelegt hat.

Hieran ändert auch die Verwendung des Filmtitels im Dateinamen nichts, dieser liegt vielmehr auch für den berechtigten Verwender sehr nahe. Auch die im Hilfsantrag angesprochene Verwendung des Dateinamensbestandteils „I.S. G.2001.DVDRip.XViD-V.“ indiziert nicht notwendigerweise, dass es sich nicht um eine nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässige Privatkopie handelt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich dies insbesondere nicht aus der Bezeichnung als „DVDRip“, denn diese Bezeichnung kennzeichnet lediglich, dass es sich um eine „geripte“, das heißt letztlich nur „ausgelesene“ DVD handelt.

Die Erstellung eines Vervielfältigungsstückes mit entsprechendem Dateinamen auf einen Server der Antragsgegnerin ist damit nicht ohne weiteres rechtswidrig. Würde man der Antragsgegnerin verbieten, eine solche Vervielfältigung zuzulassen, wäre damit auch ein rechtmäßiges Verhalten verboten.

Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der hier streitige Filmtitel nicht – wie im vorangegangenen Verfahren – nur aus ganz allgemeinen Begriffen zusammengesetzt ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Soweit die Antragstellerin begehrt, dass der Antragsgegnerin das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films untersagt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben ausgeführt, nicht die Antragsgegnerin, sondern deren Nutzer durch Veröffentlichung des Zugangslinks die Datei öffentlich zugänglich machen. Auch insoweit kann die Antragsgegnerin daher allenfalls als Störerin haften. Anders als das Kopieren, das unter nicht ganz fernliegenden Umständen zulässig sein kann, stellt das öffentliche Zugänglichmachen allerdings stets eine Urheberrechtsverletzung dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob es zumutbare Möglichkeiten für die Antragsgegnerin gibt, eine derartige Zugänglichmachung zu verhindern. Das ist indes nicht der Fall.

Wie bereits ausgeführt, kann aus einem bestimmten Dateinamen noch nicht auf die Absicht des Nutzers geschlossen werden, die Datei öffentlich zugänglich zu machen. Eine entsprechende Dateibenennung liegt vielmehr auch für rechtmäßige Nutzer nahe. Ein Rückschluss auf das öffentliche Zugänglichmachen ist damit nur dann möglich, wenn ein Link veröffentlicht wird. Es stellt sich damit die Frage, ob die Antragsgegnerin zumutbare Möglichkeiten hat, entweder eine solche Veröffentlichung zu unterbinden oder wenigstens hiervon Kenntnis zu erlangen.

Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, die Antragsgegnerin könne unter Verwendung ihrer Markenrechte gegen die Betreiber von Linksammlungen vorgehen, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie hieran letztlich aus den gleichen Gründen gehindert ist, die es der Antragstellerin verwehren, sich gegen deren Teilnahme an den Urheberrechtsverletzungen zu wehren, nämlich dass die Betreiber derartiger Dienste in der Regel nicht zu ermitteln oder zu belangen sind. Hinzu kommt, dass in einigen Fällen zumindest auch eine erlaubte Beschreibung der angebotenen Dienstleistung in Betracht käme.

Wie aus der Einschränkung zu b) hervorgeht, erstrebt die Antragstellerin jedoch eine Überwachung der Suchmaschine Google. Allerdings führen Verweise bei dieser Suchmaschine unstreitig nicht unmittelbar zu den Servern der Antragsgegnerin, weil diese nicht von den Suchmaschinen durchsucht und indiziert werden. Aufgefunden werden vielmehr Links, die sich auf den entsprechenden Linksammlungsseiten finden. Hieraus folgt zunächst, dass die Antragsgegnerin keine Möglichkeit hat, unmittelbar auf die Suchergebnisse von Google Einfluss zu nehmen, weil ihre Server nur mittelbar verlinkt werden. Ein Vorgehen gegen die Betreiber der Linksammlungen dürfte an den gleichen Gründen scheitern, die ein markenrechtliches Vorgehen verhindern. In Betracht kommt damit nur eine Beobachtung der Suchmaschine selber. Hier ist aber zunächst fraglich, welche Suchmaschine in welchem Umfang zu überwachen sein soll. Insoweit hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die Suchergebnisse unter „Google.de“, „Google.ch“ und z.B. „Google.com“ jeweils unterschiedlich sind. Dem ist zum einen die Antragstellerin nicht entgegen getreten, zum anderen ist es dem Senat auch aus eigener Anschauung bekannt. Hinzu kommt, dass die Suchergebnisse auch bei mehrfacher identischer Suche auf der gleichen Suchmaschine unterschiedlich sein können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Suche auch Links hervorbringen kann, die auf bereits gelöschte Dateien verweisen. Dies hat seine Ursache darin, dass die Suchmaschine nur die Linksammlungen durchsucht und diese nicht notwendigerweise auf noch bestehende Dateien verweisen. Auch werden durch die Suchmaschinen die Linkseiten nicht permanent, sondern nur in gewissen zeitlichen Abständen durchsuchen. Auch ist eine permanente Überwachung der Suchmaschinen kaum realisierbar, zumal sie nicht allein die Suche nach dem hier streitgegenständlichen Titel, sondern auch nach den Werken anderer Rechteinhaber beinhalten würde. So führte allein die von der Antragstellerin vorgelegte Suchanfrage vom 26. Juni 2009 zu ungefähr 26.100 Treffern, die jeweils über den Weg der aufgeführten Linksammlung zu den Servern der Antragsgegnerin verfolgt werden müssten zwecks Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Films handelt. Es liegt aber auf der Hand, dass ein solches Vorgehen praktisch nicht mit einem vertretbaren technischen und personellen Aufwand möglich ist. Es ist nämlich insbesondere bei der Verwendung der Suchworte „I.“ und „S.“ nicht ausgeschlossen, dass mit diesen Suchbegriffen auf ganz unverfängliche Dateien verwiesen wird. Daher ist jedenfalls eine manuelle Prüfung erforderlich. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin allen über 25.000 Links zunächst einmal auf die entsprechende Linksammlung folgen müssen, um dann einen Link auf die Server der Antragsgegnerin zu ermitteln, diesem zu folgen und zu prüfen, ob es sich um einen funktionierenden Link zu einer Kopie des streitgegenständlichen Filmwerkes handelt. Um der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, müsste sie dies permanent machen.

Soweit die Antragstellerin einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend macht, hat sie bereits ihre Aktivlegitimation nicht dargetan. Sie hat nicht dargelegt, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, sie also nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugter Mitbewerber ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Antragstellerin vermarktet Filmrechte, die Antragsgegnerin hingegen bietet Speicherplatz zur Nutzung an. Damit sind die angebotenen Leistungen nicht substituierbar. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis fehlt damit. Im Übrigen dürften die vorstehend angestellten Erwägungen aber auch für eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.

Streitwert:
20.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

I