OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt darf sein Zeithonorar nicht formularmäßig im 15-Minuten-Takt abrechnen

veröffentlicht am 22. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05
– mittlerweile aufgehoben durch
BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10
§ 307 BGB; §§ 3a; 4; 8; 10 RVG

Das OLG Düsseldorf hat abermals entschieden und ausführlich begründet, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung in Mindesteinheiten von 15 Minuten unwirksam ist, da diese den Mandanten unangemessen benachteilige. Dies gelte sogar dann, wenn der Rechtsanwalt von der Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung eines 15-minütigen Zeitaufwands nur selten Gebrauch mache, da die aus § 307 BGB folgende Unwirksamkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang der Verwender von der unwirksamen Klausel Gebrauch gemacht habe.

Der Kläger habe ausweislich der Honorarrechnung in Verbindung mit der Zeitaufzeichnung entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil nicht „minutiös“ abgerechnet, sondern er habe an den 23 Tagen, an denen er vertraglich geschuldete Leistungen erbracht habe, in 21 Fällen jeweils volle Stunden zwischen einer und acht Stunden, einmal eine halbe und in einem weiteren Fall eine viertel Stunde abgerechnet (insgesamt 23 Zeittakte) und komme auf diesem Weg zu einem Zeitaufwand von insgesamt 92,75 Stunden. Der Kläger meine, diese Abrechnungsweise sei mit Blick auf die vereinbarte Zeittaktklausel (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Honorarvereinbarung) gedeckt. Das sei indes nicht der Fall. Die Zeittaktklausel sei, wie der Senat bereits entschieden habe (vgl. Urteil vom 29.06.2006, Az. I-24 U 196/04 -, AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129, 130 sub B.II.3b, bb) und woran er nach erneuter Prüfung festhalte, unwirksam (a.A. OLG Schleswig AGS 2009, 209 m. zust. Anm. Schons S. 210 und zfs 2009, 345 = m. zust. Anm. Hansens S. 346, 347).

Die Zeittaktklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde (zur Anwendung der AGB-Bestimmungen auf vorformulierte Nebenabreden in Honorarvereinbarungen vgl. Bunte NJW 1981, 2657, 2658; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 4 RVG Rn. 24 Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 18. Aufl., § 3a Rn. 53; Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 2. Aufl., § 4 Rn. 130 ff; Mayer, AGB-Kontrolle und Vergütungsvereinbarung, AnwBl. 2006, 168, 169).

Die Parteien hätten durch die gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegende Preisabrede vereinbart, dass der Zeitaufwand des Klägers mit 450 DM/Std [230,08 EUR/Std] vergütet werden solle. Damit sei das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folge gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmache, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung entspreche.

Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die vorformulierte Zeittaktklausel in ganz erheblicher Weise ab. Sie sei nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrages erwarten dürfe, unangemessen zu verkürzen. Sie unterliege deshalb als Preisnebenabrede, der keine Leistung des Klägers (Verwenders) im Interesse des Beklagten als Verwendungsgegner entspreche, der Inhaltskontrolle (vgl. nur BGH NJW 1987, 1931, 1935 sub B.I.1 m.w.N.; NJW 2002, 2386; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 62 m.w.N). Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergebe sich aus folgenden Umständen:

Nach ihr sei nicht nur jede Tätigkeit des Klägers, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nehme (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreite, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z. B. am Ende eines Arbeitstages (diese Art der Rundung billigend z. B. Bischof in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/ Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 3a Rn 23), sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.

Der Senat brauche im Streitfall nicht zu entscheiden, ob etwa, wie das bei der so genannten anwaltlichen Hot-Line-Beratung üblich sei (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821), nur eine minutengerechte Abrechnung angemessen sei oder ob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt z.B. bei der Entgegennahme eines auch nur kurzen Ferngesprächs aus seinem aktuellen Gedankenfluss und Arbeitsrhythmus herausgerissen werde und eine gewisse Zeit benötige, um die unterbrochene Arbeit konzentriert fortsetzen zu können, formularmäßig ein angemessener Zeitzuschlag vereinbart werden dürfe (vgl. dazu z.B. Bischof aaO; Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Abschn. G, Stichw. „Honorarvereinbarung/Zeithonorar“ Rn. 145). Dem Senat erscheine zweifelhaft, ob solche (meist unvermeidbaren) Zeitverluste überhaupt formularmäßig zu Lasten der an der Unterbrechung beteiligten Mandanten abgerechnet werden könnten, zumal dies ein so genanntes „double-billing“ eröffne, also die Aufrundung der Zeitfraktion bis zum Ablauf des folgenden 15-Minuten-Zeittakts zu Lasten beider Mandanten formal erlaube. Näher liege es, dass diese Vorgänge, weil sie häufig und kaum zu vermeiden seien, kalkulatorisch über die Stundensätze erwirtschaftet werden müssten (vgl. dazu Kilian AnwBl 2004, 688, 689f, der auf der Grundlage US-amerikanischer Untersuchungen darauf hinweist, dass im Durchschnitt zwei abrechnungsfähigen Stunden ein effektiver Aufwand von drei Zeitstunden entsprechen).

Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedürfe es indes nicht, weil jedenfalls ein 15-minütiger Zeittakt, wie er hier vorformuliert vereinbart worden sei, evident zu einer Benachteiligung des Mandanten führe. So würde z. B. schon die Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Ferngesprächen/Tag (mit durchschnittlich 15 Sekunden pro Gespräch) auf der Grundlage der Zeittaktklausel zur Abrechnung eines Stundenhonorars von 450 DM [230,08 EUR] statt eines tatsächlich insgesamt nur verdienten Minutenhonorars von 7,50 DM [3,87 EUR] führen. Es liege auf der Hand, dass es sich dabei nicht mehr um eine angemessene Kompensation von Unterbrechungen des Arbeitsflusses handele. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass die Zeittaktklausel ja nicht nur bei den in Rede stehenden kurzen Arbeitsunterbrechungen zur Anwendung komme, sondern bei jeder – auch längere Zeit dauernden – Tätigkeit, die vor dem Ablauf eines Zeittaktes von 15 Minuten ende oder aus beliebigen (überwiegend sogar steuerbaren) Anlässen (z. B. Bearbeitung anderer Mandate, Terminswahrnehmungen, Pausen, private Tätigkeiten, Beendigung des Arbeitstages) unterbrochen werde. Dadurch entfalte die Zeittaktklausel strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte (Senat aaO.; I. Hartung, Die Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 RVG, in Festschrift für W. Hartung, 2008, Seite 33; kritisch auch Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarung deutscher Rechtsanwälte S. 87; Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, 2005, Rn. 599; Bischof in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, aaO; insow. ebs. Rick in: Schneider/Wolf/Rick, RVG, 4. Aufl., § 3a Rn 61, der eine „Deckelung“ für erforderlich hält; vgl. ferner Hansens RVGreport 2009, 164; a. A. Römermann in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 4 Rn 1, der jeden belieben Zeittakt, sogar einen Tagestakt für zulässig hält und Rick in: Kilian/Stein/Rick, PraxHdb. f. AnwKanz u. Notariat, § 29 Rn 235, der einen 15-Min.-Takt ohne Einschränkung f. zul. hält).

Da der Rechtsanwalt (anders als etwa ein nach Stundenlohn abrechnender Werkunternehmer oder Architekt, der für nur einen Auftraggeber arbeite) bei seiner täglichen Arbeit in der Regel nicht kontinuierlich nur ein Mandat, sondern typischerweise deren mehrere bearbeite, entstünden bei den Mandatsbearbeitungen auch folgerichtig und Tag für Tag zahlreiche Zeitintervallfraktionen, die stets, wiederholt und auch mehrmals täglich zur Anwendung der Zeittaktklausel in allen bearbeiteten Mandaten und zu Lasten eines jeden Mandanten führen könnten („multi-billing“; krit. dazu Hansens aaO und Bischof aaO). Daraus ergebe sich, dass die Wirksamkeit der Zeittaktklausel nicht davon abhängen könne, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiven oder nur zurückhaltenden Gebrauch mache (soaber Schons AGS 2009, 210; ebs. Charlier/Berners, PraxKomm/StBGebV, 2. Aufl., § 4 Rn 23 zum ähnl. § 4 StBGebV). Nur weil ihr extensiver Gebrauch darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 242 BGB bedeuten könne und in dieser Weise vom Senat festgestellt worden sei, habe der Bundesgerichtshof (AGS 2009, 209 = AnwBl 2009, 554) in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil (aaO), in dem er sich der Rechtsauffassung des Senats zu § 242 BGB angeschlossen habe, keine Veranlassung, sich mit der vom Senat schon in jenem Urteil unter dem Aspekt des § 307 BGB verneinten Wirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel zu befassen.

Die Zeittaktklausel könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei der Zeiterfassung führe. Der Aufwand bei der Zeiterfassung hänge mit Blick auf die seit langem verfügbaren und deshalb auch zum Einsatz zu bringenden modernen Zeiterfassungssysteme nicht von der Länge des Zeitabschnitts ab (vgl. dazu schon Knief, Das Preis-/Leistungsverhältnis der anwaltlichen Dienstleistungen – eine Auseinandersetzung mit der Zeitgebühr, AnwBl. 1989, 258; vgl. auch Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, Die Vereinbarung der anwaltlichen Vergütung, BRAK 2006, 253, 256 und Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte S. 88 f, wonach zum Zeitpunkt der repräsentativen Stichprobe im Frühjahr 2005 allerdings nur 28% der Rechtsanwälte zur Zeiterfassung Computerprogramme einsetzten.).

Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung spreche schließlich auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 StBGebV dem Steuerberater erlaube, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 19,00 EUR und 46,00 EUR je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion. Die erheblichen Rundungs- und Kumulierungseffekte zu Lasten des Mandanten, die nach Ansicht des Senats erst zur Unangemessenheit und Unwirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel führten, träten bei Anwendung des § 13 Abs. 2 StBGebV typischerweise nicht ein. Das liege einerseits daran, dass dieses Zeithonorar bei dem gesetzlichen Gebührensatzrahmen von 38,00 €/Std. bis 92,00 €/Std. (Mittelsatz 65,00 €/Std.) sehr deutlich unter den Zeithonorarsätzen liege, die Rechtsanwälte üblicherweise vereinbarten (vgl. Hommerich/Kilian/Jackmuth/Wolf, aaO S. 256, wonach der durchschnittliche Stundensatz im Jahre 2005 bei ca. 180,00 EUR gelegen habe), andererseits daran, dass das gesetzliche Zeithonorar des § 13 Abs. 2 StBGebV nur für enumerativ bestimmte Tätigkeiten des Steuerberaters verlangt werden könne (vgl. Eckert, StBGebV, 4. Aufl., § 13 Rn 1 f.; BGH NJW-RR 2001, 493 sub II. 2), zu denen z.B. Beratungsleistungen nicht gehörten (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2003, 449 sub A. II. 2), während beim vereinbarten Zeithonorar ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten erfasst würden, die der Rechtsanwalt für den Mandanten entfalte.

Ebenso verhalte es sich bei der Entschädigung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Soweit diese Personen nach Zeitaufwand entschädigt würden, sähen alle einschlägigen Bestimmungen Beschränkungen vor, die unangemessene Kumulierungen und Aufrundungen zu Lasten der Staatskasse und der Parteien verhindern sollten. Ehrenamtliche Richter und Zeugen (§§ 15 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 S. 2 JVEG) würden zwar für die gesamte Zeit ihrer Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten entschädigt, aber nicht für mehr als 10 Stunden täglich, wobei nur die letzte angefangene Stunde voll entschädigt werde. Das Gleiche, allerdings ohne die zehnstündige Zeitbegrenzung, gelte für nach Stundensätzen zu entschädigende Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer mit der Einschränkung, dass nur die letzte angefangene halbe Stunde voll entschädigt werde. Das bedeutet insbesondere für die Entschädigung von Sachverständigen, dass der notwendige Zeitaufwand für die Anfertigung von Gutachten nicht durch Arbeitsintervalle unterhalb von 30 Minuten beliebig und ohne, dass der Sachverständige eine konkrete Leistungen erbringen müsste, kumuliert werden könne. Vielmehr finde gerade auch bei einem mehrtägigen Arbeitsprozess, während dessen der Sachverständige die Leistungszeit minutengenau zu erfassen habe, nur an dessen Ende einmalig eine Zeitaufrundung statt, wenn die Addition der insgesamt erforderlichen Zeit am Ende des Arbeitsprozesses hinter einer vollen halben Stunde zurückbleibe (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rn 8.52.; Binz/Dornhöfer/Petzold/Zimmermann, JVEG 2007, § 8 Rn 16; Schneider/Rödel, JVEG 2007, § 8 Rn 100; Zimmermann, JVEG 2005, § 8 Rn 5).

Ganz Ähnliches gilt für die Vergütung von hauptberuflich tätig werdenden Vormündern und Verfahrenspflegern, deren Dienstleistung nach § 1836 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, abgedr. bei Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Anh. zu § 1836) und nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vergütet werde. Der notwendige Zeitaufwand sei minutengenau zu erfassen, ohne dass hier eine Zeitaufrundung gestattet wäre, auch nicht am Ende der Leistungszeit (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 2002, 3210, 321 und FamRZ 2003, 882, 884; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 934, 935; Palandt/Diederichsen, aaO, § 3 VBVG Rn 3 f; Staudinger/Bienwald, BGB 2004, § 1836 Rn 68 m.w.Nachw.; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl, § 168 Rn 1).

Soweit der Berufsbetreuer abweichend davon nach pauschalierten Stundensätzen vergütet werde (§ 5 VBVG), beruht das auf der gesetzlichen Implementierung des Mediansystems. Die Vergütung erfolge also nach tätigkeitsbezogenen und zeitlich gestaffelten pauschalen Stundensätzen, die sich am so genannten Zentralwert orientierten (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO, § 5 VBVG Rn 3). Dieses Zeitvergütungssystem, bei dem es weder auf den im Einzelfall tatsächlich anfallenden noch auf den im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand ankomme, sei mit dem hier relevanten System zur Erfassung des erforderlichen Zeitaufwands nicht vergleichbar und deshalb ohne jede Aussagekraft.

Rechtsfolge der unangemessenen Klausel sei ihre Nichtigkeit, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit Blick auf das im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, vor § 307 Rn. 8 m.w.N.) könne die Klausel auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben.

Der ersatzlose Wegfall der Zeittaktklausel habe zur Folge, dass die Leistung des Klägers im Streitfall nur minutengenau honoriert werden könne. Weil es an einer entsprechenden Abrechnung fehle, könne grundsätzlich nur der Zeitaufwand vergütet werden, dessen Erfassung mit Sicherheit von der Zeittaktklausel nicht beeinflusst sei. Im Streitfall habe der Kläger insgesamt 23 Zeitintervalle im (aufgerundeten) Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet. Das führe infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel zu einem Zeitabzug von 322 Minuten (5,37 Std.). Das entspreche einem abzuziehenden Honoraranteil von 1.235,53 EUR (5,37 x 230,08 EUR).

Der Senat ließ die Revision für den Kläger uneingeschränkt zu (§ 543 Abs. 2 ZPO). Anlass sei die von der Rechtsauffassung des Senats abweichende Rechtsprechung der OLG Schleswig zur Wirksamkeit der Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, nach welchen Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines vereinbarten (reinen) Zeithonorars zu beantworten und nach welchen Kriterien ein festgestellt unangemessen hohes (reines) Zeithonorar herabzusetzen sei. Schließlich seinoch die Frage klärungsbedürftig, welche Anforderungen an die Abrechnung von Zeithonorar analog § 10 RVG zu stellen seien.

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