OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14
§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGB
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webhoster für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups bzw. Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften und Schadensersatz leisten. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung abzuziehen (Abzug „Neu für Alt“). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.