OLG Düsseldorf: Vertrieb von nachgeahmten Designmöbeln ist unzulässig / Thonet und der Mart-Stam-Stuhl

veröffentlicht am 21. Februar 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, AZ. I-20 U 120/08
§§ 15 Abs. 1; 31, Abs. 2; 97 Abs. 1 UrhG

Das OLG Düsseldorf hat einem italienisches Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und zu bewerben (JavaScript-Link: Urteil). Geklagt hatte die Firma Thonet, der die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger zugesprochen wurden. Das italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 eine Nachahmung des folgenden Stuhlmodells ausgestellt.

Thonet Mart Stam

© Thonet GmbH

Die Mart-Stam-Kreation hatte bereits sehr früh schon das Reichsgericht (1932) beschäftigt, dreißig Jahre später den BGH zum ersten Mal (1961) und weitere fünfzig Jahre erneut (1981). Dort wurde der Urheberrechtsschutz des Möbels weitreichend bejaht (BGH, Urteil vom 27.5.1981, Az. I ZR 102/79 – „Stahlrohrstuhl II“, GRUR 1981, 820). Demgegenüber hatte das höchste österreichische Gericht, der ÖGH, einen Urheberrechtsschutz für Österreich mit Urteil vom 19.12.1989 verneint (GRUR Int., 1992, 465).

I