OLG Düsseldorf: Wer sich als Anwalt außergerichtlich bestellt, bestellt sich nicht automatisch auch für das Gerichtsverfahren

veröffentlicht am 1. September 2022

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az. 20 U 101/18
§ 5a UWG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung nicht gemäß § 172 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden muss, wenn dieser sich noch nicht für das – zukünftige – Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellt. Der Rechtsanwalt hatte im vorliegenen Fall der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe. Daraus sei, so der Senat, nicht eindeutig hervorgegangen, ob dies nur für die vorgerichtliche Auseinandersetzung oder auch für ein etwaig sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten solle. Eine Bestellung bloß für die vorgerichtliche Korrespondenz reiche nicht aus, um die Wirkungen des § 172 ZPO herbeizuführen. Solle eine Bestellung auch für ein späteres gerichtliches Verfahren erfolgen, müsse dies eindeutig erfolgen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, I-20 U 133/17). Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Wer sich als Anwalt außergerichtlich bestellt, bestellt sich nicht automatisch auch für das Gerichtsverfahren).

 

 

 

 

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