OLG Düsseldorf: Werbung eines Telekommunikationsanbieters mit Freiminuten unzulässig

veröffentlicht am 5. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
§§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung „Freiminuten“ davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im Kern um eine Gutschrift im Wert von 4,18 EUR handele und nicht um Freiminuten. Ein verwendeter Fußnotenhinweis, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe und die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, verwirre nach Auffassung des Gerichts den Verbraucher  nur zusätzlich und verstärke die Irreführung.

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