OLG Düsseldorf: Wie Sie sich gegen eine Vertragsstrafe verteidigen, wenn die Unterlassungserklärung pauschal eine „ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung“ umfasste

veröffentlicht am 22. Oktober 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-20 U 220/08
§§ 133; 312b; 312d; § 312e BGB; § 1 BGB-InfoV

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einer praktisch allgemein relevanten Rechtsproblematik auseinanderzusetzen. Auf eine Abmahnung hin hatte sich der Unterlassungsschuldner im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Waren mit privaten Endverbrauchern auf der Auktionsplattform Ebay a) den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes zu informieren; …“ Nach Abgabe der Unterlassungserklärung verwendete die Unterlassungschuldnerin eine Widerrufsbelehrung, die – nach Auffassung der Unterlassungsgläubigerin – hinsichtlich des Fristbeginns und des  Nutzungsersatzes fehlerhaft war. Die Unterlassungsgläubigerin sah für sich sogleich gleißendes Licht am Horizont und forderte die Vertragsstrafe für zwei Verstöße in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR ein. Das LG Kleve schloss sich der Unterlassungsgläubigerin an; beide wurden jedoch vom Oberlandesgericht eines Besseren belehrt:

Weder könne der Unterwerfungsvertrag dahin ausgelegt werden, dass jeder Verstoß gegen jedwede Regelung im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung den Vertragsstrafenanspruch auslösen solle, noch stellten die beiden beanstandeten Passagen eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechtes dar. Die Beklagte hat daher keine Vertragsstrafe verwirkt.

Der Unterlassungsvertrag sei nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner durch die Unterwerfungserklärung eine Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Zwar stehe es den Parteien frei, auch losgelöst von der konkreten Verletzungsform deren Kern zu umschreiben bzw. auch darüber hinaus gehende Verpflichtungen einzugehen. Ein Unterlassungsvertrag könne aber gleichwohl nicht völlig losgelöst von seiner Entstehungsgeschichte ausgelegt werden. Diese sei insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die zu unterlassende Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein bezeichnet sei. Im Streitfall habe die Erklärung – unter Absehen von der konkreten Verletzungsform – eine sehr allgemeine Beschreibung des Verhaltens enthalten, das zu unterlassen sich die Beklagte verpflichtet habe. Aus der allgemeinen Umschreibung könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beklagte jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen habe. Eine solche Verpflichtung läge möglicherweise dann nahe, wenn das der Unterwerfung vorangegangene Verhalten in einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gelegen habe (vgl. das von der Klägerin in erster Instanz vorgelegte Urteil des AG Radolfzell vom 28.02.2008 – 2 C 369/07, Bl. 46 ff. GA). Anlass für die Abmahnung war im Streitfall sei aber nicht eine solche fehlerhafte Belehrung, sondern ein Fehlen jeglicher Belehrung gewesen. Zweck des Vertrages sei es demnach gewesen, die Wiederholungsgefahr gerade hinsichtlich dieses Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen.

Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung führe nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er gehe nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts zu belehren. Zwar heiße es, dass der Beklagten verboten sein solle, „nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechtes“ zu informieren. Allein aus dem Begriff „ordnungsgemäß“ könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort „ordnungsgemäß“ darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß sei. Angesichts der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung liege die Annahme fern, die Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu fassen sei (so auch schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2009, Az. I-20 U 141/07).

Der Umstand, dass die Abmahnung ausführe, aus welchen Vorschriften sich eine Verpflichtung zur Belehrung ergebe, habe für die Beklagte noch nicht erkennen lassen, welchen genauen Inhalt die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Belehrung habe haben sollen. Die Abmahnung habe sich auf die Aufzählung gesetzlicher Vorschriften beschränkt, ohne deren Inhalt im Einzelnen klar zu stellen, zumal die Frage, wie nach diesen Bestimmungen eine Widerrufsbelehrung genau abzufassen sei, wie auch der vorliegende Fall zeige, in der Rechtsprechung umstritten gewesen sei und immer noch wäre. Die Abmahnung müsse mithin nicht dahin verstanden werden, es werde die Unterlassung ganz bestimmter Belehrungsfehler versprochen; derartige Fehler seien gar nicht aufgezeigt worden.

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