OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG; § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Ankündigung von Preiserhöhungen (hier: eines Gasversorgers), welche in Mitteilungen eingebunden ist, die auch andere Informationen enthalten und nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung hinweisen, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Werde eine Preiserhöhung wie vorliegend erst auf Seite 2 eines längeren Schreibens, welches ansonsten nur allgemeine Informationen enthalte und für den Verbraucher geringe Relevanz besitze, ohne weitere Hervorhebung erwähnt, sei dies intrasparent und verstoße gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – versteckte Preiserhöhung).
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