OLG Düsseldorf: Zum Patentrechtsverstoß, wenn alte Werbung für abgeändertes Produkt verwendet wird

veröffentlicht am 5. August 2021

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2019, Az. 15 U 71/18
§ 9 PatG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, unverändert weiterverwendet, eine eigenständige Patentverletzung darstellen kann, selbst wenn das beworbene Produkt so geändert wurde, dass eine Patentverletzung ausscheidet. Der Grund für eine Haftung aufgrund der Weiterverwendung einer Werbung liege darin, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei objektiver Betrachtung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles das beworbene Produkt als schutzrechtsverletzend ansähen. Lasse sich die in Rede stehende Werbung gleichermaßen mit der früheren patentverletzenden wie mit der abgewandelten, nicht mehr verletzenden Ausführungsform in Übereinstimmung bringen, werde der Verkehr, insbesondere der Abnehmer, dem die ursprüngliche, schutzrechtsverletzende Ausführungsform bekannt sei, mit Blick auf eine identische Artikelnummer oder sonstiger ihm für die patentverletzende Ausführungsform geläufigen Bezeichnungen – vorbehaltlich etwa einer allgemeinbekannten Produktumstellung (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 138 – Schlachtroboter) – zu der Annahme verleitet, dass mit der betreffenden Werbung weiterhin das frühere, schutzrechtsverletzende Produkt angeboten werde. Vgl. zu der Rechtslage bei Weiterverwendung von Werbemitteln, die ursprünglich für ein patentverletzendes Produkt verwendet wurden, welches nun aber nicht mehr patentrechtsverletzend ist, auch BGH, Urteil vom 16.09.2003, Az. X ZR 179/02 und BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az. X ZR 80/04. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Zum Patentrechtsverstoß, wenn alte Werbung für abgeändertes Produkt verwendet wird).


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