OLG Düsseldorf: Zum Rechtsmissbrauch, wenn nicht der Dachverband, sondern die ihm angeschlossen Händler abgemahnt werden / 2017

veröffentlicht am 17. August 2023

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 4 S. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht, wenn der Abmahnende eine Vielzahl von Händlern wettbewerbswidrig gekennzeichneter Produkte kostenpflichtig abmahnt, anstatt den Hersteller / Lieferanten der Ware abzumahnen und auf Rückruf in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe der Abmahnende im Rahmen einer zweiten Abmahnwelle 203 Gesellschafterinnen einer Dachgesellschaft abmahnen lassen, obwohl entsprechende Abmahnungen im Ergebnis jeweils unter dem Aspekt der reinen Förmelei mit Blick auf die gegenüber der Dachgesellschaft fruchtlos ausgesprochene Abmahnung entbehrlich und sinnlos gewesen seien. Weiterer Indizien für einen Rechtsmissbrauch bedürfe ich es zu dessen Annahme nicht. Zum Volltext der Entscheidung OLG Düsseldorf: Wenn nicht der Dachverband, sondern seine Händler abgemahnt werden, spricht dies für Rechtsmissbrauch / 2017.

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