OLG Düsseldorf: Zur Abmahnungsberechtigung, wenn beide Parteien sittenwidrig handeln

veröffentlicht am 26. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
§§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das OLG Düsseldorf hatte zu der Frage zu entscheiden, ob sich sog. „Ghostwriter“ (hier: wegen irreführender Inanspruchnahme einer Spitzenstellung) abmahnen dürfen. Hierzu führte das Gericht aus: „Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers nicht festzustellen. Zwar liegt es nicht ganz fern, dann, wenn jemand, der ein rechtlich missbilligtes Gewerbe betreibt, das Wettbewerbsrecht als Mittel einsetzt, gegen einen Anderen, der ebenfalls das gleiche, rechtlich missbilligte Gewerbe betreibt, vorzugehen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen und den Anspruch zu versagen, denn der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch über die Verwirkung hinaus im Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen (Köhler a.a.O. Rn. 2.37).

Der Rechtsmissbrauchseinwand ist aber stets dann ausgeschlossen, wenn der Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt (BGH GRUR 1984, 457, 460 – Deutsche Heilpraktikerschaft). Danach käme ein Rechtsmissbrauch hier nur in Betracht, wenn der Antragsteller ebenso wie der Antragsgegner ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil des Marktes bedienen würde, denn nur auf diesem Teil des Marktes sind die Nachfrager derartiger Leistungen nicht schutzwürdig. Unerheblich ist hingegen, ob der Antragsteller sich auch in diesem Marktsegment bewegt, weil er jedenfalls auch – und dies ist unstreitig – um legale Kundenkreise wirbt und für diese tätig ist. Diese legitimen Abnehmer werden ebenfalls durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts geschützt, so dass schon aus diesem Grunde der Rechtsmissbraucheinwand nicht durchgreift.“

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