Lizenzvertragauslegung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 U 16/21
§ 133 BGB, § 157 BGB
Das OLG Düsseldorf hat in dem vorliegenden Fall über die Nichtberechtigung zur Ausübung oder Gewährung von Lizenzrechten entschieden. Dabei hat es eine Auslegung des betreffenden Lizenzvertrages nach allgemeinen Regeln vorgenommen. Eine Besonderheit des Sachverhalts ergibt sich aus dem Umstand, dass über das Vermögen der Lizenzgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil
…
I. Die Berufung gegen das am 23.03.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 121.879,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Ausübung oder Gewährung bestimmter Lizenzrechte sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die Beklagte hatte über ein Drittunternehmen aus der Insolvenzmasse der A GmbH ein aus verschiedenen Schutzrechten aus dem Bereich der Ablufttechnik für Dunstabzugshauben bestehendes Rechtepaket erworben. Die Schutzrechte gehen auf Miterfindungen des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn A, zurück, der seine Rechte an die A GmbH übertragen hatte.
Am 13.09.2016 schlossen die Beklagte als Verkäuferin zu 1 und die damals noch als A UG firmierende Klägerin als Käuferin unter Beteiligung weiterer Vertragspartner einen Kauf- und Abtretungsvertrag (vorgelegt als Teil der Anlage K3). Gegenstand des Kauf- und Abtretungsvertrages ist unter anderem der Verkauf und die Übertragung des in Anlage 1 zum Vertrag (separat vorgelegt als Anlage K1) aufgeführten Rechtepakets von der Beklagten an die Klägerin. In § 2 Abs. 1 des Kauf- und Abtretungsvertrages ist geregelt, dass der Kaufpreis insgesamt 185.000 € beträgt und in fünf näher bestimmten Raten gezahlt werden kann. Nach § 1 Abs. 12 (S. 5, 3. Abs.) des Kauf- und Abtretungsvertrages steht die Abtretung, Übertragung und Umschreibung aller Rechte unter den aufschiebenden Bedingungen, dass die Klägerin als Käuferin allen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 2 sowie gemäß § 6 – dort sind unter anderem Regelungen zu den Kosten für die Eintragung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte enthalten – und § 1 der Vereinbarung pünktlich nachgekommen ist. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen steht den auf Verkäuferseite stehenden Vertragsparteien, darunter der Beklagten, nach § 6 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrages das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Schutzrechtspaket zu, was die – jeweils in der Regelung näher ausgeführten – Rechte zur Eigennutzung sowie zur Vergabe von Lizenzrechten an Dritte umfasst.
Mit Lizenzvertrag vom selben Tag, dem 13.09.2016 (ebenfalls vorgelegt als Teil der Anlage K3) erteilte die Klägerin der Beklagten eine einfache, nicht ausschließliche Lizenz an den mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag übertragenen Schutzrechten und räumte ihr sowohl das Recht zur Eigennutzung als auch das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen in einem näher bestimmten Umfang ein. Lizenzgebühren waren nach Ziff. 5 des Lizenzvertrages von der Beklagten nicht zu zahlen, sondern bereits durch den Verkauf der Schutzrechte an die Klägerin abgegolten.
Am 20.11.2017 schlossen die Klägerin als Lizenzgeberin, die Beklagte und eine weitere Partei als Lizenznehmer sowie die B GmbH den „Vertragsannex zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2016 sowie zum Lizenzvertrag vom 13.09.2016“ (vorgelegt als Anlage K2, nachfolgend: Vertragsannex). In § 1 des Vertragsannexes ist geregelt, dass die Beklagte und die weitere Partei als Gesamtgläubiger von der Klägerin und der B GmbH als Gesamtschuldner Lizenzgebühren in Form einer Umsatzlizenz auf Verkäufe von Produkten erhalten, die auf der Technik der Schutzrechte gemäß dem Rechtepaket aufbauen (Abs. 1). Der Lizenzanspruch ist nach der Regelung prozentual bemessen (Abs.1 bis 3), aber auf einen Betrag in Höhe von 150.000 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt (Abs. 4).
Weiter ist in dem Vertragsannex geregelt:
§ 3
Die Befugnis der Lizenznehmer aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016, insbesondere Lizenzen selbst zu nutzen oder an Dritte zu vergeben (insbesondere Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages vom 13.09.2016), wird mit Datum der wechselseitigen Unterzeichnung dieses Vertrages ausgesetzt.
Die vorgenannte Befugnis der Lizenznehmer aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016, Lizenzen an Dritte zu vergeben, erlischt vollständig, nachdem die Lizenznehmer insgesamt 150.000 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer Umsatzlizenz entsprechend § 1 dieser Vereinbarung erhalten haben sowie die vollständige Zahlung aller Kaufpreisraten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gem. § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 sowie aller anderen Zahlungen aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 von der Lizenzgeberin gezahlt wurden.
§ 4
Im Fall der Insolvenz der Lizenzgeberin und/oder der B vor Zahlung des Betrages in Höhe von 150.000 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 leben die Lizenzrechte der Lizenznehmer entsprechend des Lizenzvertrages vom 13.09.2016 wieder vollständig auf.
Nachdem die Klägerin – nach Abschluss des Vertragsannexes – den in § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages genannten Kaufpreis vollständig bezahlt hatte, wurde über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bisher erhielt die Beklagte weder von der B GmbH noch von der Klägerin Lizenzzahlungen gemäß der Regelung in § 1 des Vertragsannexes.
Die Beklagte schrieb unter dem 20.04.2020 und dem 28.05.2020 (gemeinsam vorgelegt als Anlage K4) die C GmbH an und verlangte die Abrechnung der Umsatzlizenz. Zudem wies die Beklagte in beiden Schreiben darauf hin, dass gemäß § 4 des Vertragsannexes unter bestimmten Voraussetzungen der Nichtzahlung des Gesamtbetrages von 150.000 € ihre Lizenzrechte wieder auflebten, so dass sie auch weitere Unterlizenzen an andere Unternehmen vergeben könne.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Rechte der Beklagten zur Nutzung und Gewährung von Lizenzen seien nicht nach § 4 des Vertragsannexes wieder aufgelebt. Weil die Beklagte sich in dem Schreiben an die C GmbH auf das Wiederaufleben der Rechte berufen habe, bestehe insoweit ein Feststellungsinteresse. Als faktisch von der Ankündigung der Beklagten Betroffene stehe ihr zudem ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben ihrer Rechte nach § 4 des Vertragsannexes seien erfüllt und sie daher sowohl zur Eigennutzung als auch zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt.
Durch Urteil vom 23.03.2021 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bestehe, könne offen bleiben. Jedenfalls fehle es an dem von der Klägerin geltend gemachten Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, so dass die Klage unbegründet sei. Eine anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung von § 4 des Vertragsannexes ergebe, dass die Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte aus dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016 mit der Insolvenz der B GmbH wieder vollständig aufgelebt seien. § 4 des Vertragsannexes sei so zu verstehen, dass sowohl im Fall der Insolvenz einer der beiden dort genannten Gesellschaften vor Zahlung von insgesamt 150.000 € an Umsatzlizenz als auch im Fall der Insolvenz vor Zahlung der ausstehenden Kaufpreisraten die Lizenzrechte der Beklagten wieder vollständig auflebten. Zwar sei der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig und die in § 4 genannten Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Lizenzrechte ließen sich sowohl in einem kumulativen als auch in einem alternativen Sinne verstehen. Nur das letztgenannte Verständnis werde aber dem Sinn und Zweck von § 4 des Vertragsannexes gerecht, die Beklagte gegen das Insolvenzrisiko der Klägerin und/ oder der B GmbH derart abzusichern, dass sie in diesem Fall die Möglichkeit habe, eine finanzielle Kompensation durch Eigennutzung der Rechte bzw. durch Unterlizenzvergabe zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung noch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Hiergegen richtet sich die am 31.03.2021 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, zu deren Rechtfertigung sie im Wesentlichen geltend macht: Das Landgericht habe verkannt, dass der Wortlaut der Regelung in § 4 des Vertragsannexes mit der Verwendung des Begriffs „sowie“ eindeutig festlege, dass für ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Einer Auslegung unter Berücksichtigung der vermeintlichen Interessenlage wäre der Vertrag daher gar nicht zugänglich gewesen. Das Landgericht wolle durch seine Auslegung offenbar das für die Beklagte aufgetretene Risiko einer Insolvenz der B GmbH heilen, welches die Parteien aber ausdrücklich gesehen und trotzdem keine weitergehenden Regelungen für notwendig erachtet hätten. Zudem sei in dem angegriffenen Urteil unberücksichtigt geblieben, dass die Möglichkeit einer Erwirtschaftung von 150.000 € über Lizenzeinnahmen der Klägerin weiterhin bestehe. Soweit sich die Beklagte auf die Historie der Vertragsverhandlungen berufe, verkenne sie, dass ihre Rechte nach dem ursprünglichen Entwurf bei der nunmehr eingetretenen Situation auch nicht wieder aufgelebt wären. Schließlich sei dort zwar nur auf die fehlende Zahlung der 150.000 € vor Eintritt der Insolvenz abgestellt worden, allerdings sei ausschließlich an ihre, der Klägerin, Insolvenz angeknüpft worden und gerade nicht an diejenige der B GmbH. Die Beklagte erläutere ferner nicht ausreichend, dass sie sich bei dem Insolvenzverwalter der B GmbH um Auskunft über erzielte Umsätze bemüht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 61/20 vom 23.03.2021 abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Lizenz- und Unterlizenzrechte an Dritte aus den in der Anlage K1 aufgeführten gewerblichen Schutzrechten zu vergeben oder Lizenzrechte selbst auszuüben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.879,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen: Die zutreffende Sichtweise des Landgerichts werde auch durch das Zustandekommen der in Streit stehenden Regelung bestätigt. So sei der im ursprünglichen Entwurf des Vertragsannexes in § 4 nicht enthaltene Passus „sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016“ von ihr, der Beklagten, deshalb ergänzt worden, weil die Klägerin mit § 5 des Vertragsannexes die Umschreibung der Schutzrechte früher als ursprünglich festgelegt gewünscht habe und der Kaufpreis in Höhe von 185.000 € zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig gezahlt gewesen sei. Dem habe sie, die Beklagte, nur unter der Bedingung zugestimmt, dass auch die Zahlung des kompletten Kaufpreises in der in § 4 vorgesehenen Weise abgesichert wird. Würde man die Vorschrift in dem von der Klägerin vertretenen Sinne verstehen, hätte sie, die Beklagte, selbst eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgeschlagen, was grob interessenwidrig sei. Zukünftige Zahlungen von Umsatzlizenzen seien ausgeschlossen, nachdem die insolvente B GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Die Klägerin erziele als reine Patentgesellschaft keine Umsätze mit Lüftern, sondern allenfalls Lizenzeinnahmen, die aber nicht Gegenstand der Vereinbarung seien. Dies sei auch der Grund gewesen, aus dem es ihr wichtig gewesen sei, dass die B GmbH in die Vereinbarung einbezogen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A.
Ob das in § 256 ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage genannte Feststellungsinteresse vorliegt, kann – wie es auch das Landgericht gesehen hat – offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Dem steht der Vorrang der Prozessvoraussetzungen ausnahmsweise nicht entgegen, weil es sich bei dem Feststellungsinteresse nur im Fall eines stattgebenden Urteils um eine echte Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032; NJW 2018, 227, 229; MüKo ZPO-Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rz. 38; Musielak/Voit-Foerste, 18. Aufl., § 256 Rz. 7).
Im Übrigen steht die Zulässigkeit der Klage fest. Insbesondere liegt dem Feststellungsbegehren der Klägerin das Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses- des Rechts der Beklagten zur Ausübung oder Gewährung von Lizenzrechten – und damit ein zulässiger Gegenstand zugrunde.
B.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die begehrte Feststellung (dazu unter 1.) noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu unter 2.) verlangen.
1.
Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Lizenz- oder Unterlizenzrechte an Dritte aus den in der Anlage K1 aufgeführten gewerblichen Schutzrechten zu vergeben oder Lizenzrechte selbst auszuüben, weil eine solche Berechtigung der Beklagten besteht.
Die Berechtigung der Beklagten ergibt sich aus Ziff. 4 des Lizenzvertrages vom 13.09.2016. Sie ist, worüber zwischen den Parteien zu Recht Einigkeit besteht, nicht nach § 3 Abs. 2 des Vertragsannexes erloschen. Ihrer Ausübung steht aber auch nicht mehr die Aussetzung nach § 3 Abs. 1 des Vertragsannexes entgegen. Denn nach § 4 des Vertragsannexes sind die Lizenzrechte der Beklagten wieder aufgelebt, womit die vorübergehende Aussetzung gemäß § 3 Abs. 1 hinfällig ist.
Nach § 4 Abs. 1 des Vertragsannexes leben im Fall der Insolvenz der Klägerin und/ oder der B GmbH vor Zahlung des Betrages in Höhe von 150.000 € zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 3 Abs. 2 der Vereinbarung (nachfolgend kurz: vollständige Zahlung der Umsatzlizenz) sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gemäß § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016 (nachfolgend kurz: vollständige Kaufpreiszahlung) die Lizenzrechte der Lizenznehmer entsprechend dem Lizenzvertrag vom 13.09.2016 wieder vollständig auf. Die danach bestehenden Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten sind erfüllt, weil über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bevor die vollständige Zahlung der Umsatzlizenz erfolgt ist.
Die Regelung in § 4 des Vertragsannexes ist dahingehend zu verstehen, dass die Rechte der Beklagten wieder aufleben, wenn über das Vermögen der Klägerin und/ oder der B GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird (nachfolgend kurz: Insolvenzfall) bevor sowohl die vollständige Zahlung der Umsatzlizenz als auch die vollständige Kaufpreiszahlung erfolgt sind. Es handelt sich also um kumulative Voraussetzungen, aber nicht gemäß dem Verständnis der Klägerin, dass der Insolvenzfall vor vollständiger Zahlung der Umsatzlizenz und vor vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen muss, mit anderen Worten der Eintritt einer der beiden Voraussetzungen vor dem Insolvenzfall ein Wiederaufleben der Rechte der Beklagten ausschließt. Vielmehr bewirkt der Insolvenzfall dann ein Wiederaufleben der Rechte, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen im Zeitpunkt des Insolvenzfalls zieht also das Wiederaufleben der Rechte der Beklagten nach sich.
a)
Bereits der Wortlaut von § 4 des Vertragsannexes legt eindeutig fest, dass der Insolvenzfall „vor Zahlung des Betrages … von 150.000 EUR … sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate … “ eintreten muss. Beide Zahlungen müssen demnach bei der Beklagten eingegangen sein, damit der Insolvenzfall nicht zum Wiederaufleben der Lizenzrechte führt. Jede Insolvenz auf Seiten der Klägerin oder der B GmbH, die stattfindet, bevor beide Zahlungen geleistet sind, soll demnach die Wiederherstellung der ursprünglichen Lizenzlage zur Folge haben.
b)
Selbst wenn man den Vertrag jedoch für auslegungsbedürftig hielte, entspricht das dargestellte Verständnis einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfolgten Auslegung des Vertrages entsprechend §§ 133, 157 BGB. Es steht im Einklang mit dem Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, NJW 2001, 2535, 2536; GRUR 2002, 280, 281 – Rücktrittsfrist; GRUR 2003, 173, 175 – Filmauswertungspflicht; NJW-RR 2003, 1053, 1054; GRUR 2011, 946 Rz. 18 – KD) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, GRUR 2011, 946 Rz. 18 – KD).
aa)
Bei Ermittlung der beiderseitigen Interessenlage ist zunächst die Situation in den Blick zu nehmen, in welcher sich die Parteien befanden, als sie im November 2017 den Vertragsannex schlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht Inhaberin des ihr übertragenen und an die Beklagte als Verkäuferin rücklizenzierten Schutzrechtspaketes. Denn die Abtretung, Übertragung und Umschreibung der verkauften Rechte stand nach § 1 Abs. 12 (S. 5, Abs. 3) des Kauf- und Abtretungsvertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin ihren sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt, was bei Abschluss des Vertragsannexes noch nicht geschehen war, weil zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt war. Bis zur restlosen Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen war die Klägerin allenfalls Inhaberin eines Anwartschaftsrechts und die Beklagte mit eben diesem Anwartschaftsrecht belastete Inhaberin des veräußerten Schutzrechtspakets.
Ob die Beklagte in dieser Situation aus eigenem materiellen Recht nutzungsberechtigt war oder mit Rücksicht auf die begründete Anwartschaft der Klägerin deren Einverständnis zu einer Benutzung und Lizenzierung der verkauften Schutzrechte bedurfte- letzteres könnte wegen des Sukzessionsschutzes anzunehmen sein -, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls mittlerweile sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag erfüllt, so dass die Beklagte zu einer Benutzung und Lizenzierung der verkauften Rechte nur mit Einwilligung der Klägerin als Rechteinhaberin befugt ist.
Der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag ist, sofern es seiner, zumindest mit Blick auf die Eigennutzung der Beklagten, anfänglich nicht bedurft haben sollte, somit zwischenzeitlich erforderlich und angesichts der durch die vollständige Kaufpreiszahlung veränderten Umstände in die Wirksamkeit hineingewachsen. Denn der Lizenzvertrag erwähnt selbst – bezogen auf das Abschlussdatum – verschiedentlich die erst noch ausstehende Rechteinhaberschaft der Klägerin, was den gemeinsamen Parteiwillen dokumentiert, dass die Lizenzeinräumung auch für die Zeit nach einer Vollrechtsübertragung des Schutzrechtspaketes auf die Klägerin gelten sollte. Dementsprechend hält auch der Vertragsannex in seiner Präambel fest, dass die Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrages auch für die Zeit nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, unter der die Rechtsübertragung steht, eine Regelung getroffen haben, wonach der Beklagten ein Lizenzrecht an dem Rechtepaket zusteht.
Sinn und Zweck der Rücklizenzierung der an die Klägerin verkauften Schutzrechte war es, der Beklagten – ungeachtet der Veräußerung – die weitere Benutzung der verkauften Schutzrechte zu ermöglichen, so dass sie ihre diesbezügliche Geschäftstätigkeit trotz der unternommenen Schutzrechtsübertragung in der Zukunft fortsetzen kann. Die (Rück-)Lizenz berechtigt die Beklagte nicht nur zur eigenen Benutzung, sondern auch zur (allerdings in bestimmter Weise limitierten) Vergabe von Unterlizenzen. Wesentlich ist ferner, dass die Beklagte keine gesonderten Lizenzgebühren schuldet, sondern die ihr eingeräumten Nutzungsrechte mit dem Schutzrechtsverkauf und den damit im Zusammenhang stehenden wechselseitigen Vertragspflichten abgegolten sind (Ziff. 5 des Lizenzvertrages).
Zusammengenommen stellt sich die Sachlage vor Abschluss des Vertragsannexes also so dar, dass die Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung ihres Schutzrechtspakets nicht nur den vereinbarten Kaufpreis von 185.000 € erhalten sollte, sondern dass ihr darüber hinaus ein Benutzungs- und Unterlizenzierungsrecht eingeräumt worden ist, dem zweifellos schon deshalb ein Vermögenswert zukommt, weil Lizenzen typischerweise entgeltlich vergeben zu werden pflegen.
bb)
In dieser Ausgangssituation sollte mit dem Vertragsannex – wie die Präambel ausdrücklich festhält – eine „Regelung hinsichtlich der Aufhebung der Lizenzrechte des Lizenznehmers“, somit der Beklagten, getroffen werden. Es ging also darum, dass die Beklagte das ihr als vermögenswerte Gegenleistung für die Schutzrechtsübertragung zugebilligte Benutzungs- und Lizenzrecht für die Zukunft freiwillig aufgibt.
Der Verzicht sollte dabei nicht unentgeltlich geschehen (wofür auch keinerlei Anlass zu erkennen ist), sondern von der Klägerin finanziell abgegolten werden. Demgemäß sieht der Vertragsannex vor, dass die Klägerin – gemeint ist jeweils zugleich auch die B GmbH – an die Beklagte eine Umsatzlizenz auf die von ihr, der Klägerin, vorgenommenen Benutzungshandlungen zahlt, und zwar so lange, bis ein Gesamtbetrag von 150.000 € zuzüglich Umsatzsteuer erreicht ist. Jedenfalls für die Zeit nach dem Vollrechtsübergang des Rechtepaketes auf die Klägerin infolge vollständiger Kaufpreiszahlung bestand für eine derartige Zahlungspflicht – lizenzrechtlich – kein Grund, weil der Schutzrechtsinhaber, solange er – wie hier – keine ausschließliche Lizenz vergeben hat, aus eigenem Recht in vollem Umfang nutzungsberechtigt ist. Die vereinbarte Umsatzlizenz stellt insofern nichts anderes als einen in Raten zu begleichenden Preis dar, den die Klägerin für den Verzicht der Beklagten auf ihre Benutzungs- und Lizenzierungsrechte zu zahlen hat.
Da der Nutzungsverzicht selbstverständlich erst wirksam werden sollte, wenn der Gesamtbetrag von 150.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vollständig gezahlt ist (vgl. § 3 Abs. 2 des Vertragsannexes), und weil der Eintritt dieses Ereignisses wegen der vereinbarten umsatzabhängigen Ratenzahlung der Klägerin eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde, ergab sich unvermeidlich eine gewisse, im Vorhinein nicht sicher absehbare Zeit des Schwebezustandes, während dessen die Verzichtsbedingung noch nicht eingetreten war, aber eintreten konnte. Hierfür waren Regelungen zu treffen und sind von den Parteien auch getroffen worden.
§ 3 Abs. 1 hält zunächst fest, dass die Benutzungsrechte der Beklagten – im Vorgriff und in Erwartung der vollständigen Umsatzlizenzzahlung – schon mit der Unterzeichnung des Vertragsannexes ausgesetzt werden. Da die für den Verzicht vorgesehene Zahlung des Gesamtbetrages notwendigerweise im Ungewissen lag, meint der Begriff „ausgesetzt“ nichts anderes, als dass das Nutzungs- und Lizenzierungsrecht der Beklagten vorübergehend ruhen und außer Kraft treten sollte.
Bezüglich des weiteren Geschehensablaufs bestanden nun zwei gegensätzliche Konstellationen, die einer Parteivereinbarung bedurften:
(1)
Die Außervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse beinhaltet denkgesetzlich zunächst die Möglichkeit, dass die Lizenz der Beklagten künftig endgültig erlischt, womit sich § 3 Abs. 2 folgerichtig befasst.
Die Vorschrift trifft eine Regelung dahin, dass die Befugnis der Beklagten als Lizenznehmerin vollständig erlischt und die Beklagte ihre Lizenz unwiderruflich einbüßt, wenn die Klägerin sowohl den Gesamtumsatzlizenzbetrag von 150.000 € zuzüglich Umsatzsteuer als auch den – damals noch zum Teil ausstehenden – Kaufpreis für das Schutzrechtspaket zahlt.
Dies leuchtet auch unmittelbar als interessengerecht ein, weil die Beklagte als Preis für das von ihr übertragene Rechtepaket seinerzeit nicht nur den vereinbarten Kaufpreis von 185.000 €, sondern zusätzlich die Lizenzbefugnisse für sich ausgehandelt hatte. Da der Vertragsannex für die Beklagte darauf hinausläuft, dass sie ihr Rechtepaket (was damals wegen der ausstehenden Restkaufpreiszahlung noch nicht geschehen war) überträgt und einen Teil ihrer vertraglichen Gegenleistung (nämlich die ihr neben dem Kaufpreis eingeräumte Lizenz) aufgibt, ist es verständlich und einsichtig, dass die Beklagte zu einem derartigen Schritt nur bereit ist, wenn ihr die für die von ihr aufzugebenden Lizenzrechte vereinbarte finanzielle Kompensation – sic.: die Umsatzlizenzzahlungen der Klägerin im Gesamtbetrag von 150.000 € zuzüglich Umsatzsteuer – tatsächlich zufließen. Ansonsten würde die Beklagte ihr Rechtepaket für eine Gegenleistung einbüßen, die wertmäßig unterhalb dessen liegen würde, was von ihr ursprünglich als Äquivalent für die Schutzrechtsübertragung ausgehandelt worden ist. Für einen solchen Parteiwillen oder eine dahingehende Interessenlage bietet der Sachvortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte.
(2)
Als Zweites lässt der durch die Außervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse eintretende Schwebezustand die Möglichkeit offen, dass es demnächst nicht zur Zahlung des Gesamtkaufpreises und des Gesamtlizenzbetrages kommt bzw. dass eine (z.B. durch eine Insolvenz bedingte) Situation eintritt, in der die Erfüllung der besagten Zahlungsverpflichtungen durch die Klägerin ins Ungewisse gerät.
Mit dieser Variante befasst sich § 4 des Vertragsannexes. Die Klausel sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Lizenzrechte der Beklagten „wieder vollständig aufleben“, womit gemeint ist, dass die vorübergehende Außervollzugsetzung der Lizenzbefugnisse ihr Ende findet und die Beklagte wieder in die ursprünglichen Befugnisse eines Lizenznehmers vor Abschluss des Vertragsannexes (d.h. gemäß dem bestehenden Lizenzvertrag vom 13.09.2016) eingesetzt wird.
Bedingung dafür ist, dass entweder die Klägerin oder die B GmbH oder beide Firmen in Insolvenz geraten. Die alternative Insolvenzanknüpfung erklärt sich naheliegend vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin und die B GmbH gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Umsatzlizenz verpflichtet waren und die Aussichten der Beklagten, den vereinbarten Betrag realisieren zu können, zwangsläufigerweise sinken, wenn auch nur einer der beiden Zahlungsschuldner in Insolvenz gerät.
Eine solche Regelung erscheint auch interessengerecht. Denn es ist nicht zu erkennen, warum die Beklagte einen Teil ihrer Gegenleistung für das an die Klägerin verkaufte Rechtepaket aufgeben sollte, wenn als Folge einer Insolvenz auf Klägerseite „in den Sternen steht“, ob ihr die für den nachträglichen Lizenzverzicht vereinbarte Summe jemals zufließen wird. Jeder vernünftige Verhandlungspartner, der eine Gegenleistung (wie die Lizenzrechte der Beklagten) aufgeben soll, wird Vorsorge dafür treffen, dass ihm der dafür ausgehandelte Preis (Umsatzlizenz) auch zufließt, und den Verzicht rückgängig machen, wenn die Erfüllung der Zahlungspflicht insolvenzbedingt in die Ferne rückt.
c)
Schließlich bestätigt auch die Chronologie der Vertragsverhandlungen das dargestellte Verständnis. Solche außerhalb des eigentlichen Vertrages liegenden Umstände können im Rahmen der Auslegung ebenfalls berücksichtigt werden, soweit sich daraus Rückschlüsse für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben (vgl. BGH, NJW 1997, 1231, 1232; GRUR 2002, 532, 533 – Unikatrahmen). Dies ist hier der Fall.
So stellte der ursprüngliche Vertragsentwurf vom 06./07.11.2017 (Anlage B2) in § 4 weder auf die Insolvenz der in diesem Entwurf überhaupt nicht erwähnten B GmbH ab noch enthielt die Regelung den Passus „sowie der Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. § 2 des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 13.09.2016“. Vielmehr hieß es in § 4 allein, dass im Fall der Insolvenz der Klägerin vor Zahlung des Betrages in Höhe von 150.000 € die Lizenzrechte wieder aufleben. Dies war insoweit folgerichtig als auch § 3 Abs. 2 für das vollständige Erlöschen der Lizenzrechte allein auf die Zahlung der 150.000 € abstellte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es die Beklagte war, die die Änderungen gewünscht hat, wonach einerseits in § 4 auch die Insolvenz der B GmbH erwähnt sowie anderseits der Passus betreffend die vollständige Kaufpreiszahlung in § 4 eingefügt wurde. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Insolvenz der B GmbH deshalb erwähnt wissen wollte, weil nur diese Umsätze mit Verkäufen erzielte, und dass es ihr bei dem Passus zur vollständigen Zahlung der Kaufpreisrate darum gegangen sei, die von der Klägerin gewollte frühere Umschreibung der Schutzrechte in § 5 abzusichern. Die Beklagte wollte somit, was für die Klägerin auch erkennbar war, ihre Rechtsposition mit den Änderungen verbessern und nicht verschlechtern. Von welcher andersartigen Motivation der Beklagten für die Änderungen die Klägerin ausgegangen sein könnte, legt sie weder dar noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin argumentiert, ohne die Ergänzungen der Beklagten wären deren Rechte im nunmehr eingetretenen Fall auch nicht aufgelebt, weil schließlich die nun eingetretene Insolvenz der B GmbH im ursprünglichen Entwurf nicht erwähnt gewesen sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Argumentation beruht darauf, dass die Klägerin die Ergänzungen der Beklagten als Gesamtpaket betrachtet und dabei verkennt, dass die Beklagte die beiden Änderungen – wie dargestellt – aus unterschiedlichen Gründen angeregt hat.
d)
Der Regelung in § 4 des Vertragsannexes ist auch nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten obliegt, zunächst bei dem Insolvenzverwalter der B GmbH etwaige frühere Umsätze zu erfragen und sie sich anderenfalls nicht auf das Wiederaufleben ihrer Rechte berufen kann. Selbst wenn die B GmbH in der Vergangenheit Umsätze in einer Höhe erzielt haben sollte, die eine Pflicht der hierfür als Gesamtschuldnerin haftenden Klägerin zur Umsatzlizenzzahlung in Höhe des Höchstbetrages von 150.000 € ausgelöst hätte, wäre dies nach § 4 unerheblich. § 4 stellt wie auch § 3 Abs. 2 auf die Zahlung des Betrages in Höhe von 150.000 € ab und nicht auf das bloße Entstehen eines Anspruchs.
2.
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung veröffentlicht hat openjur.de, und zwar hier.