OLG Düsseldorf: Zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Patentsache

veröffentlicht am 8. September 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017, Az. I-15 U 4/17
§ 936 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die erforderliche Dringlichkeit für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller ungebührlich lange mit der Stellung seines Antrags zugewartet und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt. Es stehe einer Dringlichkeit allerdings grundsätzlich nicht entgegen, wenn bei einem Streit über den Rechtsbestand des Verfügungspatents zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abgewartet werde. Dies müsse aber immer für den Einzelfall geprüft werden. Im entschiedenen Fall sei kein triftiger Grund dafür ersichtlich gewesen und auch nicht vorgebracht worden, warum die Antragstellerin für einen erfolgversprechenden Verfügungsantrag auf das Abwarten der schriftlichen Entscheidungsgründe der Technischen Beschwerdekammer des EPA angewiesen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Einstweilige Verfügung in Patentsachen).


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