OLG Düsseldorf: Zu der Frage, wann zwei europäische Gerichtsverfahren „denselben Anspruch“ betreffen / Der italienische Torpedo

veröffentlicht am 16. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az. I-2 W 35/09
Art. 27 Abs. 1; Art. 34 Nr. 3
EuGVVO, § 256 ZPO

Das OLG Düsseldorf hatte in dieser Entscheidung über eine beantragte Verfahrensaussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO („Italienischer Torpedo“ oder „Belgischer Torpedo“) zu entscheiden. Zum rechtlichen Hintergrund: Besteht ein bestimmtes Recht, z.B. ein Markenrecht, sowohl in Deutschland als auch in Italien oder Belgien, kann im Falle einer (hier: markenrechtlichen) Abmahnung auf deutschem Boden eine negative Feststellungsklage gegen die deutsche Abmahnung in Italien oder Belgien erhoben werden. Während nach deutschem Recht (§ 256 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage entfällt und die negative Feststellungsklage für erledigt zu erklären ist, geht die Leistungsklage der Feststellungsklage nicht vor. Es besteht somit eine „doppelte Rechtshängigkeit“, die dahingehend aufzulösen ist, dass die zuerst erhobene Klage zu entscheiden und die im Folgenden erhobene Klage auszusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). In Italien und Belgien waren bei Klagen – zumindest in der Vergangenheit – lange Verfahrensdauern zu beklagen, so dass das an sich eilbedürftige Unterlassungsbegehren faktisch ins Leere lief.

Eine Verfahrensaussetzung sei allerdings nur dann anzuordnen, so das LG Düsseldorf, wenn es sich in beiden Verfahren tatsächlich um ein und denselben Anspruch handeln würde. Die Auslegung dieses Begriffs habe autonom unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verordnung zu erfolgen und sich dementsprechend daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden sollten, in denen Entscheidungen ergehen könnten, die miteinander „unvereinbar“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 EuGVVO seien und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt würden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 08.12.1987 – Rs. 144/86, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 unter Tz. 8 und 13; BGH NJW 2002, 2795). Für die Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen und die Beurteilung, ob in zwei Prozessen derselbe Anspruch verfolgt werde, kommt es deshalb nicht auf die „formale Identität“ der Klagen, sondern darauf an, ob der „Kernpunkt“ beider Rechtsstreitigkeiten derselbe sei (EuGH, aaO, unter Tz. 16 und 17, BGH aaO). Entscheidend sei danach, ob die von den Beklagten beim Tribunale di Milano eingereichte Klage zu einer Entscheidung führen könne, die im Kern den gleichen Gegenstand aufweise wie die vor dem Landgericht aus den Klagepatenten A, B und C anhängig gemachten Verletzungsverfahren.

Zweifelhaft erschien dem Senat bereits, ob überhaupt eine Geltendmachung nicht nur des italienischen Teils, sondern auch des deutschen Teils des genannten Patents und daraus abgeleiteter Patente hergeleitet werden könne. Jedenfalls seien die (abgeleiteten) Klagepatente A, B und C nach dem Antrag und dem Inhalt der Klageschrift nicht in einer Weise zum Kernpunkt der Klage gemacht worden, die zu einer Unvereinbarkeit mit einer Sachentscheidung des Landgerichts führen würde. Die Klagepatente seien erst knapp zwei Jahre nach Einreichung der Klage beim Tribunale di Milano erteilt worden und lediglich die Anmeldung zum Klagepatent A war zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht. „Rechtsansprüche oder Rechtstitel“ im Sinne des Antrags zu 2 habe die Muttergesellschaft der Klägerin (Visto) deshalb mit der Klage und auch geraume Zeit später überhaupt nicht geltend machen können.

Nach bisheriger Rechtsprechung etwas überraschend muten sodann die weitere Ausführungen des OLG Düsseldorf an: Unabhängig von der Frage, ob der nach der Vorschrift erforderliche Zusammenhang überhaupt angenommen werden könne, sei die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung allein schon mit Rücksicht auf den Stand der Verfahren nicht zu beanstanden. Termin zur (abschließenden) mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei auf den 10.12.2009 anberaumt. Nachdem das EP 0 996 905 (Stammpatent) vom Europäischen Patentamt widerrufen worden sei, habe das Tribunale di Milano von der Erstellung des bereits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens abgesehen. Nach Angaben der Beklagten (GA 427) sei über ihren Antrag, den Sachverständigenauftrag dahingehend zu modifizieren, dass nicht nur die Nichtverletzung des EP 0 996 905, sondern auch die Nichtverletzung daraus abgeleiteter Teilpatente untersucht werden solle, bislang nicht entschieden und sei eine Entscheidung vor dem vom Landgericht Düsseldorf anberaumten Hauptverhandlungstermin auch nicht zu erwarten. Sei damit aber eine Sachentscheidung im italienischen Verfahren allenfalls in geraumer, nicht weiter absehbarer Zeit zu erwarten, gebühre dem Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte aus den zeitlich begrenzten Schutzrechten grundsätzlich der Vorrang.

Das Tribunale di Milano könne aus den gleichen Gründen wie im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 1 EuGVVO erörtert hinsichtlich der Klagepatente A, B und C nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 EuGVVO als zeitlich zuerst angerufenes Gericht angesehen werden. Dass es sich bei dem EP 0 996 905 um das Stammpatent handele, rechtfertige außerdem für sich noch nicht die Annahme eines ausreichenden Zusammenhangs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu den die Klagepatente A, B und C betreffenden Verletzungsverfahren beim Landgericht. Unabhängig davon würde sich eine mit Rücksicht auf das Stammpatent erfolgte Aussetzung auch als ermessensfehlerhaft erweisen, da das Stammpatent inzwischen widerrufen worden sei und daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner technischen Lehre im italienischen Verfahren nicht mehr zu erwarten sei. Dementsprechend hätten die Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung selbst eingeräumt, dass es im Ergebnis eine Beendigung des italienischen Verfahrens bedeuten würde, wenn das Mailänder Gericht die aus dem Stammpatent abgeleiteten Teilpatente nicht als verfahrengegenständlich ansehen werde.

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